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Gesundheits- und Verbraucherschutzminister Josef Hecken: Bürger haben gesetzlichen Anspruch auf Informationen

Verbraucherinformationsgesetz tritt am 1. Mai in Kraft. Anträge müssen schriftlich beim LSGV gestellt werden

Saarbrücken – „Mit dem neuen Verbraucherinformationsgesetz des Bundes sind vom 1. Mai 2008 an die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder grundsätzlich verpflichtet, zu schriftlich gestellten Anfragen betreffend Gesundheitsgefahren, Verstößen gegen das Lebensmittelrecht, Verbrauchertäuschungen, dem Inverkehrbringen von Ekel erregenden Lebensmitteln oder wissenschaftlichen Unsicherheiten, entsprechende Auskünfte zu erteilen“ so der saarländische Verbraucherschutzminister Josef Hecken.

Das VIG gibt den Bürgern einen Anspruch auf Information in diesen wichtigen Verbraucherfragen. Jeder kann bei den zuständigen Behörden nachfragen, ob dort Daten zu bestimmten Lebens- oder auch Futtermitteln, zu Kosmetika, Wein und Bedarfsgegenständen (Verpackungen, Textilien, Kinderspielzeug) vorliegen. Nicht nur bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht kann ein Antrag auf Auskunft gestellt werden. Auch bei Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu den Zutaten eines Lebensmittels ist dies möglich.

Für die Beantwortung ist im Saarland folgendes Verfahren vorgesehen:

Zentrale Stelle für alle Anfragen für die Bereiche Lebensmittel, Bedarfgegenstände und Kosmetika ist das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (LSGV, Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken).

Für die Auskunft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Das Landesamt muss dann prüfen, ob Rechte des Herstellers oder Händlers betroffen sein können. Falls ja, muss die Behörde erst die betroffenen Lebensmittelbetriebe anhören und prüfen, ob Gründe gegen eine Herausgabe der Daten sprechen.

Solche Gründe können laufende Ermittlungsverfahren im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten sein. Die Lebensmittelbetriebe haben ein Monat Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Wenn die Betriebe gegen die Informationsgewährung klagen, kann sich das Verfahren verzögern.

Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind kostenlos. Das Gesetz schreibt jedoch vor, dass die Lebensmittelüberwachungsbehörden für die Erteilung weiterer Auskünfte kostendeckende Gebühren erheben.

Die Verbraucherhotline ist auch ausserhalb der Geschäftszeiten unter der Tel. 0681-501-3196 erreichbar. Hier können grobe Verstöße und Missstände angezeigt werden.