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Johanniskraut ab 1. April rezeptpflichtig

Neuregelung bei Arzneimitteln

Offenbach/Mainz – Johanniskrauthaltige Arzneimittel, die für die Behandlung von mittelschweren Depressionen zugelassen sind, werden ab 1. April rezeptpflichtig. Begründet hat das Bundesministerium für Gesundheit diese Entscheidung damit, dass für Laien die Unterscheidung zwischen einer leichten und einer mittelschweren Ausprägung dieser Erkrankung schwer möglich sei. Diagnose und Therapie gehörten in die Hand des Arztes.

Die meisten Johanniskraut-Produkte werden jedoch nur bei leichten depressiven Zuständen oder Verstimmungen angewendet. Diese unterliegen weiterhin nur der Apothekenpflicht und können im Rahmen der Selbstmedikation angewendet werden. Dies teilten der Hessische Apothekerverband (Offenbach) und der Apothekerverband Rheinland-Pfalz (Mainz) mit.

Um eine ungewollte Schwangerschaft zu verhindern, sollten Frauen unbedingt darauf achten, dass Johanniskraut die Wirkung von niedrig dosierten Antibabypillen aufheben könne. Hellhäutige Menschen, die regelmäßig Solarien aufsuchten oder sich auf Urlaubsreisen bräunen wollten, sollten 14 Tage vor der ersten Licht- bzw. Sonneneinstrahlung das Präparat absetzen. Die Apothekerverbände empfehlen, vor der Anwendung von Johanniskraut sich über die Verträglichkeit mit gleichzeitig eingenommenen anderen Arzneimitteln beim Arzt oder Apotheker zu informieren.

Patienten sollten beim Kauf von Johanniskraut-Arzneimitteln unbedingt auf die Dosierung achten. Teilweise würden Produkte in Drogerie- oder Supermärkten angeboten, die eine zu geringe Dosierung hätten und deshalb auch nicht die erwünschte Wirkung entfalten könnten.