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Kinder mit Behinderungen sind kein „Sachmangel“

Entscheidung des Landgerichts Münster ausdrücklich zu begrüßen

Berlin – Anlässlich der Entscheidung des Landgerichts Münster, die Schadensersatzklage eines Mannes abzuweisen, der sich durch ein behindertes Nachbarskind in seiner Lebensqualität beeinträchtigt gesehen hat, erklärt der Beauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Belange der Menschen mit Behinderungen Hubert Hüppe MdB:

Die Entscheidung des Landgerichts Münster die Schadensersatzklage eines Mannes abzuweisen, der sich von den Geräuschen des autistischen Nachbarsjungen in seiner Lebensqualität beeinträchtigt sieht, ist ausdrücklich zu begrüßen.

Der Kläger hatte im münsterländischen Raesfeld eine Eigentumswohnung gekauft. Angeblich hatte der Verkäufer ihn nicht darüber aufgeklärt, dass im Nachbarhaus eine Familie mit einem behinderten Kind lebt. Weil er sich durch die „Geräusche und Schreiattacke“ des zehnjährigen Jungen mit Behinderung gestört fühlte, forderte er wegen Wertminderung der Immobilie vom Verkäufer einen Schadenersatz.

Das Gericht führt in seiner Klageabweisung an, dass vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Toleranz und Integration von Menschen mit Behinderungen, ein Kind mit Behinderung nicht als „Sachmangel“ einer Immobilie angesehen werden kann. Dabei führt es Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes an, wonach niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden darf. Mit dieser Begründung hebt sich dieses Urteil in besonders positiver Weise von älteren Urteilen in derartigen Klagefällen ab, bei denen beispielsweise Menschen mit Behinderungen die Gartennutzung untersagt wurde, weil sich die Nachbarn durch den Lärm gestört fühlten. Darüber hinaus wird mit der Entscheidung des Landgerichts Münster erstmals deutlich, dass die UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen in der Rechtssprechung eine wichtige Rolle spielt.