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Korruption im Gesundheitswesen

Hamburger Senat will Straftatbestand gegen Bestechung im Gesundheitswesen schaffen

Hamburg – Der Hamburger Senat hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem Korruption im Gesundheitswesen besser bekämpft werden soll. In Zukunft sollen Bestechungen und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen mit einem eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch geahndet werden (§ 299a StGB-E). Der Gesetzentwurf soll in der kommenden Sitzung des Bundesrates am 7. Juni eingebracht werden. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem der Große Senat des Bundesgerichtshofs im vergangenen Jahr entschieden hat, dass sich niedergelassene Ärzte und Ärztinnen nicht strafbar machen, wenn sie von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für eine Verordnung von Medikamenten erhalten.

Justizsenatorin Jana Schiedek: „Auch im Gesundheitswesen müssen wir die Korruption effektiv bekämpfen. Die derzeitigen berufsrechtlichen Sanktionen reichen nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich z.B. bei der durch die Staatsanwaltschaft Hamburg aufgedeckten Praxis um strafwürdige Korruption handelt. Die bestehende Gesetzeslücke im Strafgesetzbuch müssen wir schließen. Um unlautere Praktiken aufzudecken brauchen wir effektive Ermittlungsinstrumente der Staatsanwaltschaft.“

Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks: „Wir müssen auch über strafrechtliche Sanktionen sicherstellen, dass ausschließlich medizinische Gründe für eine Therapieentscheidung maßgeblich sind. Das betrifft alle Gesundheitsberufe, nicht nur Ärztinnen und Ärzte. Das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Unabhängigkeit ihrer Behandler muss geschützt werden. Eine Sanktion von Bestechung im Gesundheitswesen ist auch im Interesse der ganz überwiegenden ehrlichen Mehrheit der dort Tätigen.“

Mit dem Gesetzentwurf soll der neue Straftatbestand der „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ als § 299a StGB eingeführt werden. Zukünftig sollen Angehörige eines staatlich anerkannten Heilberufs, die sich einen Vorteil dafür versprechen lassen, dass sie medizinische Leistungen verordnen oder vermitteln mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und in besonders schweren Fällen mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Damit wird eine Regelungslücke im Strafgesetzbuch geschlossen, die durch eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs im vergangenen Jahr offenbar wurde. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass freiberufliche Kassenärzte s.o. – anders als angestellte Ärzte – nicht dafür bestraft werden können, wenn sie Geld für die Verordnung bestimmter Arzneimittel annehmen.

„Eine Strafnorm im Sozialgesetzbuch für die gesetzliche Krankenversicherung, wie sie die Regierungskoalition plant, bietet keinen ausreichenden Schutz“, so Senatorin Prüfer-Storcks. „Das Phänomen der Korruption ist nicht auf den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt. Betroffen können auch privat Versicherte sein, für die etwaige sozialrechtliche Verbote keine Wirkung entfalten.“

Der Hamburger Gesetzesentwurf sieht daher – anders als der Vorschlag der Bundesregierung – eine Verortung im Strafgesetzbuch vor. Damit wird die Lauterbarkeit und Freiheit des Wettbewerbs im gesamten Gesundheitswesen gestärkt, Schaden von Patientinnen und Patienten abgewendet und die Qualität der Leistungen im Gesundheitswesen gesichert. „Behandlungs- und Therapieentscheidungen sollen grundsätzlich frei jedweder Einflussnahme durch unlautere Vorteile getroffen werden. Dann wäre die fachliche Orientierung gesichert und das Vertrauen des Patienten und der Patientin gestärkt“, so Senatorin Prüfer-Storcks.

Die derzeitigen berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften sind für eine effektive Bekämpfung der bestehenden Missstände nicht geeignet. Den zuständigen Stellen (z.B. Ärztekammer oder Krankenkassen) fehlt es insbesondere an den notwendigen Ermittlungsinstrumenten. Um unzulässige Praktiken aufzudecken, sollen – wie auch schon bisher bei angestellten Ärztinnen und Ärzten und bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr – jetzt auch bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und anderen Gesundheitsberufen eine Durchsuchung der Geschäftsräume und in besonders schweren Fällen auch eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs möglich sein. Staatsanwaltschaften werden – anderes als nach dem Gesetzentwurf der Regierungskoalition – von sich aus und nicht erst auf Antrag tätig.

Der Gesetzentwurf kann auf der Homepage der Behörde für Justiz und Gleichstellung unter folgendem Link abgerufen werden: www.hamburg.de/contentblob/3970028/data/korruption-im-gesundheitswesen.pdf