Mehr Reichweite im Gesundheitsmarkt

Schließen

Registrierung

Melden Sie sich noch heute an, um gezielt und effektiv Ihre Nachrichten in der Gesundheitsbranche verbreiten zu können.

Kontoinformationen

Ansprechpartner:in

Adresse

Kontakt

Es wurde eine E-Mail zur Bestätigung an Sie gesendet. Nach der Bestätigung sind Sie erfolgreich registriert.


Patientenrechte beim Arztbesuch

Neue Rolle als Kunde im Gesundheitssystem

Düsseldorf – Viele Patienten sind durch die zahlreichen komplizierten Regelungen im Gesundheitswesen verunsichert. „Gesetzliche Versicherte, die sich nicht nur als Patienten verstehen, sondern auch als Kunden innerhalb des Gesundheitssystems auftreten, können ihre Anliegen besser vertreten – vorausgesetzt, sie kennen ihre Rechte“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Hierzu liefert sie die wichtigsten Regeln beim Arztbesuch:

Behandlung auf Chipkarte: Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat in der Regel mit den Behandlungskosten direkt nichts zu tun. Kassenleistungen in den Arztpraxen werden über die Chipkarte abgerechnet. Lediglich die Praxisgebühr von zehn Euro muss vor Ort bezahlt werden. Ärzte dürfen für eine Kassenleistung keine Barzahlung verlangen oder gar nur eine Behandlung auf Rechnung anbieten. Wer mit diesem Problem konfrontiert wird, etwa mit dem Argument, das ärztliche „Budget“ sei erschöpft, sollte sich unbedingt an seine Krankenkasse wenden. In gravierenden Fällen ist auch eine Beschwerde bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ratsam. Wichtig zu wissen: Patienten, die eine Rechnung bezahlen, die eigentlich von der Kasse übernommen wird, bekommen in der Regel nachträglich von ihrer Kasse die Kosten nicht mehr erstattet.

Kostenpflichtige Leistungen: Ein Arzt darf zusätzliche Leistungen, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, als so genannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) anbieten. Dabei handelt es sich um verschiedenste Behandlungs- und Untersuchungsmethoden – wie etwa Früherkennungsuntersuchungen oder Schönheitsoperationen –, die medizinisch nicht notwendig oder nicht in jedem Fall sinnvoll sind. Achtung: Oft werden auch Leistungen angeboten, deren Nutzen bislang wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist. Deshalb sollte immer nachgefragt werden, welche Vorteile die zusätzliche Leistung hat und welche Risiken damit verbunden sind. Da der Kassenpatient in diesem Fall privatärztliche Leistungen in Anspruch nimmt, muss vor Behandlungsbeginn zwischen Arzt und Kassenpatient hierüber ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Behandlung muss er eine Rechnung nach der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) ausstellen. Bei Missachtung dieser Regeln kann der Arzt kein Entgelt verlangen.

Behandlung in Akutfällen: Im Notfall müssen Ärzte einen Patienten behandeln und dürfen ihn nicht wieder wegschicken. Ohne eine vorherige Terminvereinbarung sind jedoch längere Wartezeiten in Kauf zu nehmen, wenn der Gesundheitszustand dies erlaubt. Als Patient sollte man seine akuten Beschwerden beim Anruf möglichst genau schildern. Liegt kein Notfall vor, können sich reine Privatärzte ihre Patienten auswählen. Ein Kassenarzt darf dies nicht. Nur unter ganz bestimmten Bedingungen – etwa aufgrund einer Überlastung der Praxis oder wenn das Vertrauensverhältnis zum Patienten nachhaltig gestört ist – hat er die Möglichkeit, einen Patienten abzulehnen bzw. an einen anderen Arzt zu verweisen.

Verschreibung von Medikamenten: Patienten können nicht darauf pochen, ein bestimmtes Arzneimittel verordnet zu bekommen. Allerdings darf ein Arzt die Verschreibung eines notwendigen Medikaments nicht verweigern. Vermerkt er auf dem Rezept Wirkstoff, Dosierung und Darreichungsform, wird in der Apotheke eines der drei günstigsten Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung und Wirkstoffstärke abgegeben. Hat die Krankenkasse des Patienten einen gesonderten Rabattvertrag mit einem Arzneimittelhersteller abgeschlossen, sind die Apotheken verpflichtet, dieses Medikament abzugeben. Auch wenn Apothekenkunden bereit sind, zusätzlich anfallende Kosten zu tragen, ist eine Abgabe eines anderen Arzneimittels in der Apotheke nicht möglich. Nur in begründeten Ausnahmefällen – wenn medizinische Gründe dagegen sprechen – können Ärzte ein anderes Medikament verordnen, müssen dies aber auf dem Rezept gesondert vermerken.

Bei Fragen zu Rechten und Pflichten beim Arztbesuch können Ratsuchende die Hilfe von18 lokalen Gesundheitsberatungen der Verbraucherzentrale NRW nutzen. Adressen und Kosten sind im Internet unter http://www.vz-nrw.de angegeben.