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“Versorgungsstrukturgesetz wird die gesundheitliche Versorgung im Saarland verbessern”

Gesundheitsminister Georg Weisweiler:

Saarbrücken – “Das Versorgungsstrukturgesetz wird dazu führen, die gesundheitliche Versorgung in Deutschland zu verbessern. Daher unterstützen wir die Bemühungen auf Bundesebene”, so der saarländische Gesundheitsminister Georg Weisweiler bei der Landespressekonferenz in Saarbrücken. Das Gesetz hat am vergangenen Freitag die nächste Hürde im Bundesrat genommen.

Einer der großen Punkte ist die neu geschaffene Möglichkeit der sektorenübergreifenden Bedarfsplanung. „Die Länder erhalten flexible Möglichkeiten, entsprechend den regionalen Gegebenheiten und Erfordernissen in größerer Eigenverantwortung die gesundheitliche Versorgung zu steuern – ausgerichtet am jeweiligen Bedarf der Menschen vor Ort“, so Minister Weisweiler. „Dafür habe ich mich von Anfang an – auch in Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsminister – stark gemacht.“ Beispielsweise erhalten die Länder ein Mitsprache- und Initiativrecht im gemeinsamen Bundesausschuss. Zwei Länder werden künftig an den Beratungen des gemeinsamen Bundesausschusses in Fragen der Bedarfsplanung teilnehmen. Dies ist auch das Vorsitzland der GMK – also im nächsten Jahr das Saarland.

Schließlich wird es ein neues Gremium geben, das aus Vertretern des Landes, der kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Saarländischen Krankenhausgesellschaft sowie weiteren Beteiligten, z. B. den Ärztekammern, besteht. Dieses gemeinsame Landesgremium wird sich mit Fragen der sektorenübergreifenden Versorgung beschäftigen. Minister Weisweiler: „Nach der Verabschiedung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes werden wir zügig die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gründung eines solchen gemeinsamen Landesgremiums im Saarland schaffen.“

Bei dem Regelungsbereich der spezialärztlichen Versorgung, wie er im jetzigen Gesetzentwurf vorgesehen ist, sieht Minister Weisweiler noch Gesprächsbedarf: „Es sind derzeit keine Regelungen zur Vermeidung von medizinisch nicht indizierten Mengenausweitungen und damit von Kostenrisiken für die gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen.“ Zudem sei nicht hinreichend klargestellt, welche Erkrankungen konkret dem Bereich der spezialärztlichen Versorgung zuzuordnen sind. Eine sinnvolle Möglichkeit sei deshalb, die vorgesehenen Regelungen des § 116 b SGB V aus dem vorliegenden Gesetzentwurf herauszulösen und die Thematik in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren weiter zu verfolgen. „Dieser wichtige Bereich sollte in aller Ruhe und nach sorgfältiger Abstimmung mit allen Akteuren erfolgen. Wir werden uns im anstehenden Beratungsprozess für notwendige Ergänzungen einsetzen“, so Weisweiler abschließend.