Mehr Reichweite im Gesundheitsmarkt

Schließen

Registrierung

Melden Sie sich noch heute an, um gezielt und effektiv Ihre Nachrichten in der Gesundheitsbranche verbreiten zu können.

Kontoinformationen

Ansprechpartner:in

Adresse

Kontakt

Es wurde eine E-Mail zur Bestätigung an Sie gesendet. Nach der Bestätigung sind Sie erfolgreich registriert.


Zensus 2011 darf Selbstbestimmungsrecht behinderter Menschen nicht aushebeln

Finke fordert Änderung des Zensusgesetzes

Hannover – In der Europäischen Union findet im Jahr 2011 ein Zensus, also eine Volkszählung statt. In Deutschland wird dieser Zensus als registergestütztes Verfahren durchgeführt. Durch die Lobetalarbeit Celle e.V. und den Parzivalhof in Ottersberg ist der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen darauf aufmerksam gemacht worden, dass § 18 Abs. 5 des Zensusgesetzes festlegt, dass die Einrichtungsleitung für alle in der Einrichtung lebenden Personen auskunftspflichtig ist.

Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, Karl Finke, kritisiert, dass diese Regelung ein Rückfall hinter 25 Jahre moderner selbstbestimmter Behindertenpolitik bedeutet. In vielen Wohneinrichtungen wurde in den letzten Jahren daran gearbeitet, die Selbstbestimmung behinderter Menschen zu stärken, ihnen die Chance zur eigenen Entscheidung zu geben und sich selbst als Persönlichkeit mit unveräußerlichen Menschenrechten in der Gesellschaft zu bewegen. Dieser Weg wurde zuletzt durch die UN-Behindertenrechtskonvention noch einmal ausdrücklich bestätigt.

„Ich halte es für problematisch, dass dieser Ansatz nunmehr aus Praktikabilitätsgründen beim Zensus 2011 nicht eingehalten werden soll. Ich bin der Überzeugung, dass die Menschen selbst, und nur wo dies nicht möglich ist, die Betreuerinnen und Betreuer befragt werden müssen”, so Finke.

„Ich bitte die Einrichtungsträgerinnen und -träger, mit ihren Bewohnerinnen und Bewohnern über diese Vorschrift zu informieren und den behinderten Menschen selbst die Entscheidung zu überlassen, ob der Träger für sie Auskunft geben soll oder nicht”, so Finke weiter.

Für den Fall, dass die Menschen dies nicht wünschen, sei die Erhebung bei diesen Menschen direkt durchzuführen.

„Mir ist sehr bewusst, dass dieses Verfahren zwar gegen das Zensusgesetz verstoßen könnte, aber nach meiner Auffassung verstößt das Zensusgesetz auch gegen den Geist des Behindertengleichstellungsgesetzes, des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes und insbesondere gegen die UN-Behindertenrechtskonvention”, so Karl Finke abschließend.