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DEXCEL PHARMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen Hexal

Pressemitteilung

Alzenau – Die DEXCEL PHARMA GmbH ist nicht gewillt, Verluste durch unlauteren Wettbewerb hinzunehmen und hat die unterschiedlichen Auffassungen zur Bedeutung der GBA-Liste bei der Substitution von Arzneimitteln zum Anlass genommen, ein gerichtliches Verfahren gegen die Hexal AG einzuleiten. Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 13.08.2007, Az. 31 O 540/07, der Hexal AG im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, eine bestimmte Werbeaussage, die gegenüber Fachkreisen getätigt wurde und die sich mit dem Substitutionsausschluss aufgrund der fehlenden Listung in der “aut idem”-Liste befasste, verboten. Auch wenn die einstweilige Verfügung eine vorläufige Regelung ist, gegen die die Hexal AG die Möglichkeit hat, Widerspruch einzulegen, handelt es sich um ein erstes gerichtliches Signal, das geeignet ist, etwas Klarheit im Apothekenmarkt zu schaffen. Anlass des Verfahrens war der Internetauftritt der Hexal AG, mit dem diese durch eine irreführende Aussage versucht, etwas vom großen Kuchen des AOK-Generikamarktes zu erhalten. Aufgrund der Nichtteilnahme an der ersten Ausschreibung der AOK ist die Hexal AG – ebenso wie andere große Generikahersteller – kein AOK-Rabattpartner geworden.

Dr. Jack Peretz, Kopf der DEXCEL PHARMA in Deutschland, fordert, “dass mit dem Ende der Friedenspflicht die Feinheiten der Verträge für den Apothekenalltag reibungslos funktionieren müssen. Wir hoffen daher sehr, dass auch schon bald die Apothekensoftware aktualisiert werden wird!”

Rabattvertrag ist Trumpf! In dem Zusammenhang möchte DEXCEL PHARMA die Apothekerschaft vor Massenretaxationen schützen und darauf verweisen, dass auch der Bundesverband Deutscher Apotheker (BVDA e.V.) seine Mitglieder darauf hinweist, dass “rabattbegünstigte Arzneimittel uneingeschränkt Vorrang vor den Abgabebestimmungen des Rahmenvertrages” haben. Die einzige Ausnahme bildet das vom Arzt gesetzte “aut idem”-Kreuz.