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Informationspflichtenverordnung schafft Scheintransparenz

Pressemitteilung PKV

Berlin – Die heute im Bundesgesetzblatt verkündete Informationspflichtenverordnung sieht für die private Krankenvollversicherung (PKV) ab dem 01.07.2008 für jeden Vertrag einen Ausweis der einkalkulierten Abschlusskosten in einem einheitlichen Eurobetrag vor. Einkalkulierte Verwaltungskosten sollen zusätzlich als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit ausgewiesen werden. Dazu stellt der Direktor des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., Volker Leienbach, fest:

“Mit dem von der Informationspflichtenverordnung vorgeschriebenen Ausweis der Abschlusskosten in Euro wird das angestrebte Ziel der Verordnung, für den Verbraucher Transparenz herzustellen, verfehlt. Schlimmer noch – den Verbrauchern und Versicherten wird mit diesem für die PKV völlig ungeeigneten Vergleichsmaßstab eine Scheintransparenz vermittelt, die faktisch zu einer Fehlinformation führt.

Denn der vorgesehene einheitliche Ausweis von Abschlusskosten ist in der PKV, in der es eine Vielzahl unterschiedlicher Finanzierungsmodelle für den Vertrieb gibt, nicht möglich. Finanziert der Versicherer die Abschlusskosten für den Vertrag zum Beispiel über einen monatlichen Beitragszuschlag, scheitert die Angabe der Gesamtkosten für die Vermittlung allein schon daran, dass die Laufzeit des Vertrages im Vorfeld nicht bekannt ist. Dagegen hat die Vertragsdauer keinen Einfluss auf die Höhe der Abschlusskosten, wenn diese mit den ersten Monatsbeiträgen verrechnet werden (Zillmerung). Allein das Beispiel dieser zwei gängigen Finanzierungsmodelle für den Vertrieb macht deutlich, dass die Verbraucher künftig einen gesetzlich vorgeschriebenen Vergleich von Äpfeln mit Birnen durchführen sollen.

Den Vorschlag der PKV, die Abschlusskostenquote aus den von Wirtschaftsprüfern testierten Geschäftsberichten anzugeben, um so ein Höchstmaß an Objektivität und Vergleichbarkeit zu erreichen, hat das Bundesjustizministerium aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht aufgegriffen.

Die Verordnung sieht des Weiteren einen Ausweis der Verwaltungskosten vor. Es ist nicht nachvollziehbar, warum auch diese Regelung – ebenso wie der Ausweis der Abschlusskosten – nur für die privaten Krankenversicherer gelten soll, während gesetzliche Kassen (GKV) ihre Kosten nicht nach dem für die PKV geltenden Regelwerk ausweisen müssen. Das verstärkt den Eindruck, dass es bei dieser Regelung wohl vor allem darum geht, die Wettbewerbsposition der PKV gegenüber der GKV zu schwächen.”