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Jährlich Belastungsgrenze bei Zuzahlungen prüfen

Gesundheitskosten im Zaum halten

Düsseldorf – Um die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen zu bremsen, müssen sich Versicherte an den Ausgaben für ihre Gesundheit in Form von Zuzahlungen beteiligen. Die Extraposten für Praxisgebühr, Medikamente, Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte, Reha-Maßnahmen und Kuren, Betreuung, Pflege und Krankentransporte können sich vor allem für vorübergehend schwer oder dauerhaft Erkrankte schnell zu einem erklecklichen Betrag summieren. Damit Patienten für den Erhalt ihrer Gesundheit nicht über Gebühr zu Kasse gebeten werden, wurden Höchstgrenzen für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. „Gesetzlich Versicherte sollten rechtzeitig für 2013 und dann jährlich prüfen, ob sie die Belastungsgrenze erreichen und sich von überschüssigen Zuzahlungen befreien lassen“, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. Sie hat hierzu noch ein paar Tipps in petto:

  • Belastungsgrenze: Die persönliche Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen und gilt für den gesamten Familienhaushalt bei Ehepaaren, unabhängig davon ob eine Familienversicherung besteht oder die Person selbst versichert ist. Hierzu zählen auch die Einnahmen familienversicherter Kinder. Nicht verheiratete Paare werden getrennt berücksichtigt. Der persönliche Kostenstopp wird jedes Jahr neu ermittelt. Für chronisch Kranke gilt eine Belastungsgrenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen des Lebensunterhaltes.
  • Chronisch Kranke: Wer sich länger als ein Jahr mindestens einmal im Quartal ärztlich behandeln lassen muss, gilt als chronisch krank. Auch wenn eine Pflegebedürftigkeit der Stufe 2 oder 3 vorliegt, die Erkrankung zu einer Behinderung von mindestens 60 Prozent führt oder die Erwerbsfähigkeit um 60 Prozent gemindert ist, werden Versicherte als chronisch krank eingestuft. Zum Nachweis benötigen Patienten in Dauerbehandlung jedes Jahr eine neue Bescheinigung von ihrem Hausarzt. Ausgenommen von dieser Bescheinigungspflicht sind alle, die an einem Behandlungsprogramm für chronisch Kranke (Disease-Management-Programm) teilnehmen.
  • Individuelle Lage: Versicherte sollten zunächst feststellen, wie hoch ihre Zuzahlungen pro Jahr sind. Anhand der Summe sollten sie dann prüfen, ob diese Aufwendungen die festgelegten Freibeträge für das Familieneinkommen übersteigen. Für 2013 sind 4 851 Euro für die erste Person und 3 234 Euro für eine weitere Person in einem Haushalt als Freibeträge festgelegt. Ausgaben für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen hierbei nicht berücksichtigt werden: Sie sind von der Zuzahlungspflicht für Gesundheitsleistungen befreit.
  • Befreiung von Zuzahlungen: Wer diese Belastungsgrenzen innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Befreiung von überschüssigen Zuzahlungen beantragen. Alternativ können sich Versicherte auch vorab befreien lassen, indem sie den fälligen Betrag für das kommende Jahr im Voraus zahlen. Wird nach der geleisteten Vorkasse die Belastungsgrenze jedoch nicht ausgeschöpft, zahlt die Krankenkasse den unverbrauchten Anteil auf Antrag zurück. Zum Nachweis ist es jedoch wichtig, alle Belege und den Schriftwechsel mit der Kasse sorgfältig aufzubewahren. Es gelten nur solche Zuzahlungen, die vom Arzt verordnet wurden. Auch private Zuzahlungen für Zahnersatz werden nicht als Zuzahlungen berücksichtigt. Diese können jedoch als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.
  • Antrag: Ein Formular für die Zuzahlungsbefreiung hält die Krankenkasse bereit. Der Antrag muss zusammen mit den Originalquittungen bei der Kasse eingereicht werden. Wird das Gesuch bewilligt, erhalten Versicherte ihren Befreiungsbescheid und zum Beleg einen Ausweis. Bei Vorlage des Dokuments müssen sie für Behandlungen, Hilfsmittel und Medikamente in Praxen oder Apotheke keine Zuzahlungen mehr leisten. Zu viel geleistete Zuzahlungen werden erstattet.

Weitere Informationen zu den Zuzahlungsregelungen im Gesundheitswesen gibt´s im Internet unter www.vz-nrw.de/zuzahlung. Eine persönliche Beratung zu rechtlichen Fragen bei der Befreiung und zu anderen Gesundheitsthemen bietet die Verbraucherzentrale NRW in 21 kommunalen Beratungsstellen an. Kontaktadressen und Kosten unter www.vz-nrw.de/gesundheitsberatung.