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Malu Dreyer: Landeskrankenhausgesetz wird modernisiert

Plenum/Landeskrankenhausgesetz

Mainz – Die Landesregierung will das Landeskrankenhausgesetz modernisieren. Gesundheitsministerin Malu Dreyer stellte heute im Landtag den Entwurf für ein entsprechendes Änderungsgesetz vor. Schwerpunkte der Änderungen sind neben der Aktualisierung der Ziele und Grundsätze des Gesetzes Anpassungen im Bereich der Krankenhausplanung, der Krankenhausfinanzierung und der Organisation und Struktur der Krankenhäuser. Außerdem enthält der Gesetzentwurf eine Erweiterung der Vorgaben zur Notfallversorgung und zur Regelung der Dienst- und Aufnahmebereitschaft der Krankenhäuser.

“Das derzeit geltende Landesgesetz stammt in seinen wesentlichen Bestandteilen aus dem Jahr 1986 und bedarf in verschiedenen Bereichen der Weiterentwicklung, um die Krankenhäuser in Reinland-Pfalz auf die kommenden Herausforderungen im Gesundheitswesen besser einzustellen”, sagte die Ministerin zur Begründung. Gerade mit Blick auf eine älter werdende Gesellschaft hätten die medizinische Versorgung und die Krankenhaustruktur große Bedeutung für jeden Einzelnen und die ganze Gesellschaft. Dazu sei eine bedarfsgerechte Fortentwicklung der Bestimmungen zur Krankenhausplanung und der inneren Struktur und Organisation der Krankenhäuser erforderlich, um die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich und eigenverantwortlich handelnden Krankenhäusern zu sichern.

Nach dem Entwurf soll das Verfahren der Krankenhausplanung flexibler gestaltet werden. So sollen Krankenhäuser selbstständig entscheiden können, ob sie beispielsweise eine Hauptfachabteilung in eine Belegabteilung umwandeln. Das entspreche dem Wunsch der Krankenhausträger nach größerer Flexibilität. Außerdem soll der Krankenhausplanungsausschuss um die Landespsychotherapeutenkammer, die Landesapothekerkammer und den Dachverband der Pflegeorganisationen erweitert werden. Der Ausschuss werde damit fachlich breiter besetzt, so die Ministerin.

Bei der Wahl der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sollen künftig auch die Patientenverbände und Selbsthilfeorganisationen auf kommunaler Ebene mitwirken können. Die Aufgabenbeschreibung des Sozialdienstes im Krankenhaus wird um Maßnahmen zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit erweitert. Das betrifft konkret die Beratung von Eltern über mögliche Unterstützung im Sinne des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit. In die Bestimmungen zur Kindergesundheit und zum Kinderschutz soll die Verpflichtung der Krankenhäuser zur kindgerechten Unterbringung und Versorgung von Kindern aufgenommen werden.

Die Bestimmungen über die Arzneimittelkommissionen an den Krankenhäusern sollen durch neue fachliche Vorgaben dem Stand der Wissenschaft angepasst werden. Das stärke die patientenbezogene Arzneimitteltherapiesicherheit mit Hilfe einer systematischen Erfassung von Arzneimittelwirkungen und -risiken. Außerdem soll die Rolle des Apothekers und der Apothekerin in der Arzneimittelkommission gestärkt werden, so die Ministerin.

Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen zur Notfallversorgung. Es werde klargestellt, dass die Krankenhäuser Notfallpatientinnen und -patienten bei akuter Lebensbedrohung nicht abweisen dürfen und zur unbedingten Aufnahme verpflichtet sind. Die Zuweisung von Notfallpatienten ist Aufgabe der Leitstelle und wird ausschließlich über die Meldeplattform der “Zentralen landesweiten Behandlungskapazitäten” durchgeführt. Damit soll erreicht werden, dass die Patientinnen und Patienten schnell und zielgerichtet in das für sie geeignete Krankenhaus kommen.

Die Regelungen zur Krankenhaushygiene werden weiterentwickelt; das Gesundheitsministerium soll ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den erforderlichen Maßnahmen der Krankenhaushygiene und zu deren Umsetzung regeln zu können. In diesem Zusammenhang können zum Beispiel spezifische Anforderungen an besondere hygienische Gefahrenlagen wie beispielsweise bei einer Pandemie gestellt werden.

Um in den Krankenhäusern die Verfahren zur Organspende zu verbessern, wurde in die Neufassung des Landeskrankenhausgesetzes eine Regelung aufgenommen, die die Krankenhäuser noch stärker in die Pflicht nimmt. Zu den so genannten “Allgemeinen Pflichten” gehört nun auch, dass die Förderung der Organ- und Gewebespende und die Zusammenarbeit mit den für die Umsetzung des Transplantationsgesetzes zuständigen Stellen eine Gemeinschaftsaufgabe aller an der Gesundheitsversorgung Beteiligter und auch Aufgabe der Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrages ist.