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Ulla Schmidt: “Neue Ära in der Sozialgesetzgebung”

Gesundheitsreform tritt am 1. April 2007 in Kraft

Berlin – Das “Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung” (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz bzw. GKV-WSG) tritt am 1. April 2007 in Kraft. Dazu erklärt die Bundesministerin für Gesundheit, Ulla Schmidt:

“Mit der Gesundheitsreform beginnt eine neue Ära in der Sozialgesetzgebung. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz bewegt im Gesundheitssystem mehr als jede Reform zuvor. Die Reformen in den Strukturen, in der Organisation und in der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Veränderungen in der privaten Krankenversicherung werden zu einem bisher nicht gekannten Wettstreit zugunsten der Patientinnen und Patienten führen: um eine am Bedarf der Menschen ausgerichtete medizinische Versorgung, um das wirksamste und zugleich kostengünstigste Medikament, um den besten Service für Versicherte sowie auf Wünsche und Bedürfnisse der Versicherten abgestimmte Tarifangebote.

Ab 1. April wird schrittweise der Versicherungsschutz für alle eingeführt. Diese Pflicht zur Krankenversicherung bedeutet: Niemand muss im Krankheitsfall mehr fürchten, ohne Versicherungsschutz da zu stehen!

Die Gesundheitsreform sichert unser Gesundheitssystem nicht nur für die Zukunft, sondern baut es auch aus. Die Versicherten profitieren – dort wo es notwendig ist – von mehr Leistungen. So werden beispielsweise medizinische Rehabilitation, Impfungen und Eltern-Kind-Kuren zu Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen. Die ambulante Versorgung in Krankenhäusern wird ausgeweitet und die integrierte Versorgung ausgebaut.

In dieser Reform stecken viele Vorteile und Chancen für die Versicherten. Das ist der größte Erfolg des Gesetzes. Solidarität, Qualität und Bezahlbarkeit sind die Eckpfeiler eines modernen Gesundheitssystems. Diese Prinzipien sind mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz verwirklicht.”

Was sich am 1. April 2007 ändert:

Versicherungsschutz und Beitragsrecht * Krankenversicherungsschutz für alle In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird eine neue Versicherungspflicht für bislang Nichtversicherte eingeführt. Hiervon profitieren alle Bürgerinnen und Bürger, die keinen Krankenversicherungsschutz haben und entweder zuvor gesetzlich versichert waren oder die noch gar keine Absicherung im Krankheitsfall hatten. Sie erhalten (wieder) Zugang zu einer gesetzlichen Krankenversicherung. Entsprechend dem Grundsatz “Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung” begründet die Neuregelung automatisch auch eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

* Krankenkassenbeitrag für Selbständige Der Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Selbständige wird abgesenkt. Für freiwillig versicherte Selbständige mit geringem Einkommen gilt künftig als beitragspflichtige Einnahmen mindestens ein Betrag von 1.225 Euro monatlich (bisher 1.837,50 Euro). Daraus ergibt sich ein Monatsbeitrag von ca. 170-180 Euro je nach Kasse.

* Ruhen des Anspruchs bei Nichtzahlen der Beiträge Bei wiederholtem Nichtzahlen der Beiträge ruhen die Leistungsansprüche. Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, werden weiter erbracht.

Wahltarife Die Gesundheitsreform sieht eine Reihe neuer Tarifmodelle vor, aus denen die Versicherten auswählen können.

Folgende Wahltarife müssen alle Krankenkassen ihren Versicherten anbieten: Wahltarife für besondere Versorgungsformen (integrierte Versorgung, besondere ambulante ärztliche Versorgung, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, spezielle Hausarzttarife).

Folgende Wahltarife können die Krankenkassen anbieten: Selbstbehalttarife, Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen, variable Kostenerstattungstarife sowie Tarife für die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, die von der Regelversorgung ausgeschlossene sind.

Für alle Tarife, die die Kasse freiwillig anbieten kann, gilt eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren. Vor Ablauf dieser Zeit kann die Krankenkasse nur in Härtefällen (z.B. Arbeitslosigkeit) gewechselt werden. Die Prämienzahlungen an Versicherte sind in der Höhe begrenzt. Sie dürfen grundsätzlich 20 vom Hundert der vom Mitglied in einem Jahr getragenen Beiträge, höchstens jedoch 600 Euro, nicht überschreiten.

Medizinische Versorgung * Ausweitung der ambulanten Versorgung durch Krankenhäuser Patientinnen und Patienten mit bestimmten schweren oder seltenen Krankheiten (z.B. Krebs, Mukoviszidose, Aids) wird der Zugang zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus erleichtert.

* Finanzielle Verbesserungen für Träger von Kinderhospizen Der Ausbau der Kinderhospizarbeit wird unterstützt. Hierzu wird der von den Kinderhospizen vorzuhaltende Finanzierungsanteil auf 5 vom Hundert der zuschussfähigen Kosten reduziert (bisher 10 vom Hundert).

* Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Ambulante und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Pflichtleistung. Der Rechtsanspruch umfasst insbesondere auch Maßnahmen der Rehabilitation älterer Menschen (geriatrische Rehabilitation). Eingeschlossen sind auch Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen. Leistungen der medizinischen Rehabilitation können nicht nur in wohnortnahen Einrichtungen, sondern auch als mobile Rehabilitationsleistungen erbracht werden.

* “Mutter/Vater-Kind-Kuren” Medizinische Vorsorgemaßnahmen und Rehabilitation für Mütter und Väter werden Pflichtleistungen.

* Impfungen Empfohlene Impfungen werden zur Pflichtleistung der Krankenkassen. Näheres bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss.

* Geburtshäuser Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei ambulanten Geburten im Geburtshaus einen Betriebskostenzuschuss zu zahlen, den bisher in aller Regel die Versicherten tragen mussten.

* Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung Die Krankenkassen müssen künftig an der betrieblichen Gesundheitsförderung mitwirken und arbeiten dazu mit den Trägern der Unfallversicherung eng zusammen.

* Besseres Entlassungsmanagement Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wird ein Anspruch der Versicherten auf ein Versorgungsmanagement eingeführt. Durch die verbesserte Zusammenarbeit von Krankenhäusern, Pflegediensten und niedergelassenen Ärzten etc. wird vor allem der Übergang vom Krankenhaus in eine sachgerechte Anschlussversorgung verbessert.

* Häusliche Krankenpflege Häusliche Krankenpflege kann künftig auch außerhalb des eigenen Haushalts in Wohngemeinschaften, anderen neuen Wohnformen, Schulen, Kindergärten und in Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden. Näheres bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss.

* Hilfsmittelversorgung Die Hilfsmittelversorgung wird zu Gunsten der Versicherten verbessert. Hierzu wird der Wettbewerb in diesem Bereich, insbesondere durch Ausschreibungen, gestärkt. Die Versorgung mit Hilfsmitteln (z.B. Gehhilfen) soll künftig grundsätzlich nur noch durch Vertragspartner der Krankenkassen erfolgen.

* Heilmittelversorgung Den Krankenkassen werden größere Vertragsfreiheiten eingeräumt, indem sie auch Einzelverträge mit Leistungserbringern abschließen oder sich zu Arbeitsgemeinschaften als Vertragspartner zusammenschließen können.

* Finanzielle Beteiligung von Versicherten (z.B. bei Schönheits-OPs) Die Krankenkassen haben die Versicherten an möglichen Folgekosten für medizinisch nicht notwendige Maßnahmen, wie z.B. ästhetische Operationen, Tätowierungen oder Piercings, angemessen zu beteiligen.

* In Würde sterben/Ausbau der Palliativversorgung Schwerstkranke Menschen haben jetzt Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Versorgung. Ambulante Pflegeteams (sog. Palliativ-Care-Teams) aus ärztlichem und pflegerischem Personal können diesen Menschen ein würdevolles Sterben mit wenig Schmerzen ermöglichen. Auch in stationären Pflegeeinrichtungen wird eine ambulante Hospizbetreuung möglich.

Ausbau der Integrierten Versorgung Mit der Gesundheitsreform werden solche integrierten Versorgungsangebote gezielt gefördert, die die flächendeckende Behandlung von Volkskrankheiten wie Diabetes mellitus zum Ziel haben. Pflegedienste, Pflegeheime und Pflegekassen können sich in Zukunft an den Verträgen zur Integrierten Versorgung beteiligen.

Arzneimittel * Einführung von Kosten-Nutzen-Bewertungen Künftig wird geprüft, ob die Preise für Arzneimittel in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem therapeutischen Nutzen stehen. Diese Kosten-Nutzen-Bewertung soll sicherstellen, dass neue Arzneimittel die Behandlung der Patientinnen und Patienten auch wirklich verbessern.

* Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung Spezielle, hochinnovative Arzneimittel (z.B. aus gentechnisch hergestellten Wirkstoffen) sind nicht nur teuer, sondern oftmals auch risikoreich. Im Interesse der Patientensicherheit ist deshalb für die Verordnung solcher Medikamente zukünftig eine ärztliche Zweitmeinung erforderlich.

* Abgabe von einzelnen Tabletten an Patienten Apotheken können künftig Einzelmengen an Arzneimitteln mit entsprechender Gebrauchsinformation abgeben.

* Apothekenrabatt Der bisher geltende Apothekenrabatt an die gesetzlichen Krankenkassen wird von 2 Euro auf 2,30 Euro angehoben.

Organisationsrecht * Kassenartenübergreifende Fusionen Kassen können kassenartenübergreifend fusionieren. So können sich zum Beispiel auch Betriebskrankenkassen mit Innungskrankenkassen oder Ortskrankenkassen mit Ersatzkassen zusammenschließen.

* Öffnung der knappschaftlichen Krankenkasse Der Zugang zu dem bisherigen Sondersystem der knappschaftlichen Krankenkasse wird für alle Versicherten möglich.

* Spitzenverband Bund der Krankenkassen Die Bundesverbände der Krankenkassen bestellen einen Beauftragten zur Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der ab 1. Juli 2008 seine Arbeit aufnehmen wird.

Weitere Informationen – auch über die Regelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes, die erst später in Kraft treten – finden Sie im Internet unter http://www.bmg.bund.de und http://www.die-gesundheitsreform.de