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Wichtige Erleichterungen bei der Substitutionsbehandlung von Betäubungsmittelabhängigen heute in Kraft getreten

PRESSEMITTEILUNG

Berlin – Heute ist die 23. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (23. BtMÄndV) in Kraft getreten. Damit ist der Weg frei für eine noch effizientere Substitutionstherapie von Betäubungsmit­telabhängigen. Vor allem die Vorschriften zur Substitutionsbehandlung in § 5 der Betäu­bungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) werden um zwei für die Substitutionspraxis wichtige Punkte erweitert:

· Um Urlaubs- und Krankheitsphasen substituierender Ärztinnen und Ärzte – im Sinne ei­ner kontinuierlichen Substitutionsbehandlung – besser überbrücken zu können, wird eine modifizierte Regelung für Vertretungsfälle eingeführt.

· Daneben besteht ab jetzt die Möglichkeit, Substitutionsmittel für die Dauer von bis zu zwei Tage zu verschreiben. Hierdurch werden insbe­sondere zur Überbrückung von Wochenenden und Feiertagen die Voraussetzungen für eine konti­nuierliche und flä­chendeckende Versorgung von Substitutions-patientinnen und -pati­enten geschaffen.

Dazu erklärt die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Sabine Bätzing:

„Die Substitutionsbehandlung von Betäubungsmittelabhängigen ist in Deutschland ein zent­raler Pfeiler in der Suchtbehandlung schwerkranker Menschen, die helfen soll, einen Ausweg aus dem Teufelskreis der Abhängigkeit zu finden. Über 70.000 Menschen sind mittler­weile in dieser Behandlung. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte engagieren sich damit verantwortungsvoll und ihre Arbeit sollte durch bürokratische Hemmnisse nicht unnötig er­schwert werden. Gleichzeitig muss die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs gewähr­leistet werden. Mit der jetzigen Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung sind wir auf dem richtigen Weg. Ich erwarte, dass sich durch die neuen Regelungen die Versor­gungslage für betroffene Betäubungsmittelabhängige vor allem in ländlichen Regionen verbessert und auch neue Ärztinnen und Ärzte für die Substitutionsbehandlung gewonnen werden können. Auch die Wochenend- und Feiertagsversorgung wird erleichtert, ein wichtiges Anliegen vieler substituierender Ärztinnen und Ärzte.“

Erleichterungen bei der Urlaubs- und Krankheitsvertretung

Mit der neuen Regelung in § 5 Absatz 3 BtMVV wird klargestellt, dass die Vertretung substi­tuierender, suchtmedizinisch qualifizierter Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich nur dann mög­lich ist, wenn die Vertreterin oder der Vertreter ebenfalls suchtmedizinisch qua­lifiziert ist.

Allerdings ist es in bestimmten Regionen der Bundesrepublik Deutschland für substituie­rende Ärztinnen und Ärzte sehr schwierig, in Urlaubszeiten oder Krankheitsfällen eine geeig­nete, suchtmedizinisch qualifizierte Vertretung zu finden. Dies hat zu erheblichen Problemen bei einer kontinuierlichen Substitutionsbehandlung von Betäubungsmittelabhängigen geführt. Zukünftig können Ärztinnen oder Ärzte mit suchtmedizinischer Qualifikation – ausnahms­weise und für einen begrenzten Zeitraum – durch eine Ärztin oder einen Arzt ohne diese be­sondere Qualifikation vertreten werden (pro Vertretungsfall maximal vier Wochen und insge­samt ma­ximal 12 Wochen im Jahr). Zudem verlangen die neuen Regelungen, dass sich die im Vertretungsfall beteiligten Ärztinnen und Ärzte vor dem Beginn der Vertretung über die Art und Weise der konkreten Substitutionsbehandlung abstimmen.

Erleichterungen bei der Wochenend- und Feiertagsversorgung

Weitere Erleichterungen werden in § 5 Absatz 8 BtMVV aufgenommen. In dieser Vorschrift sind die Bedingungen geregelt, unter denen Substitutionsmittel verschrieben werden dür­fen. Jetzt ist es erlaubt, Substitutionspatientinnen und -patienten die erforderlichen Mittel für ei­nen Zeitraum von bis zu zwei Tagen zu verschreiben. Voraussetzung hierfür ist, dass die zur Substi­tutionsbehandlung sonst erforderliche Überlassung des Substitutionsmittels zum un­mittelba­ren Verbrauch oder dessen Verabreichung nicht auf andere Weise kontinuierlich ge­währ­leistet werden kann. Mit dieser Zwei-Tages-Verordnung werden Behandlungslü­cken ge­schlossen, die aufgrund der Schließzeiten substituierender Praxen und anderer Ver­gabe­ein­richtungen an Sonn- und Feiertagen zu Problemen geführt haben. Eine Zwei-Tages-Ver­ord­nung ist auch dann möglich, wenn entsprechende Behandlungsmöglichkeiten, etwa in ländli­chen Regionen, nur in unzumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen oder wenn bei unauf­schiebbaren Terminen von Betäubungsmittelabhängigen an Werktagen eine konti­nu­ierliche Fortführung der Therapie nicht anders gewährleistet werden kann. Die sog. Take-Home-Ver­schreibung (Verordnung bis zu sieben Tage) bleibt davon unberührt.

Den Text der Dreiundzwanzigsten Betäubungsmittelrechts Änderungsverordnung (23. BtMÄndV) finden Sie unter:

http://www.bmg.bund.de