Mehr Reichweite im Gesundheitsmarkt

Schließen

Registrierung

Melden Sie sich noch heute an, um gezielt und effektiv Ihre Nachrichten in der Gesundheitsbranche verbreiten zu können.

Kontoinformationen

Ansprechpartner:in

Adresse

Kontakt

Es wurde eine E-Mail zur Bestätigung an Sie gesendet. Nach der Bestätigung sind Sie erfolgreich registriert.


Ärzte für das Leben e.V. entsetzt über Gerichtsurteil zum Erwerb von Betäubungsmittel zur Selbsttötung

Pressemitteilung

Münster – Diese Regelung geht selbst über die Situation in der Schweiz hinaus.

Gestern hat das Bundesverwaltungsgericht in Deutschland die private Einfuhr von Pentobarbital für Sterbewillige erlaubt. Zwar wurde in der Pressemeldung des Gerichts dieses Mittel nicht erwähnt, doch aus der Vorgeschichte des Falls wird klar, dass es darum geht.

„Diese Meldung entsetzt uns“ sagte heute Prof. Paul Cullen, Vorsitzender des Vereins „Ärzte für das Leben“ in Münster. „Zwar steht im Urteil, dass diese Erlaubnis nur für „extreme Ausnahmesituationen“ gelten soll. Doch wer soll entscheiden, und nach welchen Kriterien, wann eine Situation die extreme Ausnahme ist?“

Besonders alarmierend ist die Tatsache, dass das Gerichtsurteil von dem „Recht eines … Patienten“ spricht, „zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll.“ Doch bisher kennt die deutsche Gesetzgebung kein „Recht“ auf Selbsttötung noch auf assistierten Suizid. Selbst in der Schweiz gibt es trotz den Sterbevereinen wie „Dignitas“ und „Exit“ kein Anspruchsrecht auf assistierten Suizid.

Hier wird auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg versucht, die gesetzliche Nichtverordnungsfähigkeit von Pentobarbital für humanmedizinische Zwecke (§ 13 BtMG) auszuhebeln. Sollte dieses Urteil Bestand haben, so könnte in Zukunft jeder potenzielle Suizident auf dem Weg über das Verwaltungsgericht auf die Herausgabe tödlich wirkender Substanzen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte klagen.

„Aus der Straflosigkeit des Suizids erfolgt kein Recht auf Selbsttötung oder Tötung durch Dritte“, sagte Cullen. „Die Rechtsordnung unseres Staates darf nicht durch den verwaltungsrechtlichen Klageweg ausgehoben werden. Dieses Fehlurteil muss revidiert werden.“

V.i.S.d.P.: Prof. Dr. Paul Cullen, 1. Vorsitzender des Vereins „Ärzte für das Leben“; p.cullen@aerzte-fuer-das-leben.de