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Das deutsche Transplantationsgesetz schafft nur unzureichend Transparenz wodurch die Zuteilung von Spenderorganen zumindest in einigen Fällen willkürlich erscheint

Gerechtigkeit, Willkür oder Geldbeutel – welche Faktoren bestimmen das deutsche Transplantationsrecht?

Kiel – Dr. Heiner Garg, MdL, stellvertretender Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag.

Organtransplantationen gehören seit etwa zwei Jahrzehnten zum therapeutischen Standard bei einer Reihe schwerer Erkrankungen, die mit Organversagen verbunden sind. Viele Patientinnen und Patienten verdanken der Transplantationsmedizin ihr Leben oder eine entscheidende Verbesserung ihrer Lebensqualität. Jahr für Jahr sterben jedoch Patienten, die durch eine Organtransplantation vermutlich gerettet werden könnten – für die aber nicht rechtzeitig ein Organ zur Verfügung stand.

Organmangel ist ein chronisches Problem der Transplantationsmedizin in allen Ländern – in Deutschland ist das Problem aber besonders ausgeprägt. Umso schwerer wiegt deshalb der kürzlich erhobene Vorwurf, dass womöglich bestimmte Patientengruppen in Deutschland gegenüber anderen bevorzugt würden.

Das vor knapp zehn Jahren in Kraft getretene Transplantationsgesetz erhob den Anspruch, die Bereitschaft zur Organspende zu erhöhen und vor allem für eine “gerechte” und nachvollziehbare Verteilung der gespendeten Organe zu sorgen.

Doch nach welchen Kriterien sollen Spenderorgane “gerecht” verteilt werden, wenn die Nachfrage das Angebot stets deutlich übersteigt. Wer soll und vor allem, wer darf diese Kriterien festlegen und wer wacht dann über deren Einhaltung?

Zugespitzt lässt sich – zumindest in etlichen Fällen – durchaus fragen, wer darf über Leben und Tod entscheiden?

Gelingt dem derzeit geltenden Transplantationsgesetz diese Gratwanderung?

Die aktuelle Diskussion um die Vorgänge am Transplantationszentrum des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein ist Anlass genug, der eben aufgeworfenen Frage auf den Grund zu gehen.

Im Einzelnen:

Nach dem Transplantationsgesetz haben die Transplantationszentren ein Implantationsmonopol. Gleichzeitig entscheiden die Zentren über die Aufnahme – oder Nichtaufnahme von Patienten auf die Warteliste – und üben damit eine verteilende Funktion aus.

Eurotransplant, eine privatrechtliche Stiftung niederländischen Rechts, hat das Vermittlungsmonopol für Spenderorgane und ist gleichzeitig einer staatlichen Aufsicht so gut wie entzogen. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation koordiniert exklusiv bundesweit die Organentnahmen. Ein nicht-rechtsfähiger Verein, die Bundesärztekammer, dessen Mitglieder lediglich Repräsentanten einer Selbstverwaltung sind, erhält die Aufgabe zugewiesen, den Stand der Kenntnisse der medizinischen Wissenschaft festzustellen. Darüber hinaus stellt sie die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste und zur Organvermittlung auf. Das Gesetz selbst enthält nur die vage Vorgabe, dass Entscheidungen “insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit” zu treffen sind.

Gegen wen, gegen was und wo soll zum Beispiel ein nicht in die Warteliste aufgenommener oder ein übergangener Patient einen Anspruch durchsetzen können? Das Transplantationsgesetz gibt hierauf keine Antwort.

Es wird deutlich, dass das Gesetz zentrale Probleme schlicht ausblendet und die Festschreibung elementarer Entscheidungskriterien an Dritte überträgt, deren demokratische Legitimation zweifelhaft bzw. gar nicht vorhanden ist.

Nur so konnte es beispielsweise passieren, dass das zumindest nachvollziehbare Entscheidungskriterium der “Wartezeit” durch Beschluss der Bundesärztekammer seit Dezember des vergangenen Jahres wegfiel.

Die Politik, die sich Einflussmöglichkeiten nahm und damit Verantwortung delegierte, echauffiert sich heute darüber, dass im Einzelfall Patienten aus dem “Nicht-Eurotransplantraum” sich auch in Schleswig-Holstein zu einer Lebendspende anmelden, dann aber aus medizinischen Gründen über Eurotransplant ein Organ eines hirntoten Spenders erhalten. Eine Organspende, auf die möglicherweise ein Patient aus dem Eurotransplantraum schon mehrere Jahre gewartet hat.

Der Aufschrei der politisch Verantwortlichen ist nur dann glaubhaft, wenn er zu Konsequenzen führt, die die bestehenden Mängel des derzeitigen Gesetzes beseitigen. Gleichzeitig würde das Vertrauen der Organspender sowie der Patientinnen und Patienten wieder gestärkt.

Im Rahmen einer grundlegenden Novelle des Transplantationsrechtes müssen die folgenden zentralen Punkte vorurteilsfrei erörtert werden:

1. Klare und gerichtlich überprüfbare Vorgaben hinsichtlich der festzulegenden Verteilungskriterien. 2. Richtlinien und ihre Änderungen sind im Rahmen einer Verordnung durch die Bundesregierung zu erlassen. Die Bundesärztekammer unterbreitet fachliche Vorschläge. Damit übernimmt die Politik die Verantwortung. 3. Schaffung einer demokratisch legitimierten Organvermittlungsinstitution, die mit Eurotransplant zusammenarbeitet, so wie es in Großbritannien oder Skandinavien bereits der Fall ist. 4. Die Möglichkeit sog. “Über-Kreuz-Transplantationen”, um die Chancen der Empfänger für ein passendes Organ zu erhöhen. 5. Einführung einer Widerspruchslösung, wie vom Nationalen Ethikrat empfohlen. D.h., es wird die Bereitschaft zur Organspende vorausgesetzt – sofern der Betroffene zu Lebzeiten oder dessen Angehörige dem nicht widersprechen.

Kontakt:

Dominik Völk wiss. Referent der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag für Gesundheit, Arbeit, Soziales, Pflege, Bildung und Kultur

Tel.: 0431/988-1489, Fax: 0431/988-1543 mail: dominik.voelk@fdp.ltsh.de

Postanschrift: Schleswig-Holsteinischer Landtag FDP-Landtagsfraktion Landeshaus Postfach 7121 24171 Kiel

Besucheradresse: Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel II. OG.