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E-Zigarette SNOKE® ist Genussmittel, kein Arzneimittel

ecoreal GmbH & CO KG feiert Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht

Köln/Bonn – Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 20. März 2012 im Vorfeld eines Eilverfahrens dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (NRW) einen rechtlichen Hinweis erteilt.

Danach ist die “Warnung” des Ministeriums vor E-Zigaretten, die mit Pressemitteilung vom 16.12.2011 verbreitet wurde, sowie der Erlass des Ministeriums an die nachgeordneten Behörden rechtswidrig. Das Ministerium hatte vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt, da diese aus Ministeriumssicht als Arzneimittel anzusehen seien und der Handel damit ohne eine Zulassung strafbar sei. Das hat das Oberverwaltungsgericht jetzt beanstandet. SNOKE® ist nach Auffassung des Gerichts kein Arzneimittel, sondern Genussmittel. Auch die Einschätzung des Bundesamtes für Pharmazie und Medizinprodukte sowie entsprechende Äußerungen der Bundesregierung sind damit falsch. Das Ministerium hat nun drei Wochen Zeit, um seine Äußerungen zurückzuziehen. Ansonsten wird das Oberverwaltungsgericht förmlich durch Beschluss entscheiden. Eingeleitet wurde das Eilverfahren durch die ecoreal GmbH & Co. KG aus Köln, deren Produktreihe SNOKE® von der Warnung betroffen war.

ecoreal wurde von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs vertreten.

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