Rabattverträge haben Vorrang vor Rahmenvertrag
Teva begrüÃt Klarstellung des BVDA
Mörfelden / Kirchzarten – BVDA e.V.: "Achtung vor Massenretaxationen"
Teva Deutschland begrüÃt den Vorstoà des Bundesverbandes Deutscher Apotheker (BVDA e.V.), der seinen Mitgliedern rät, "bei der Abgabe von Arzneimitteln die Rechtsauffassung der Kassenverbände und des Bundesministeriums Gesundheit (BMG) zu beachten". Das heiÃt: Rabattbegünstigte Arzneimittel haben uneingeschränkt Vorrang vor den Abgabebestimmungen des Rahmenvertrages (§129 SGB V). Dies könnte laut Rundschreiben (1) an die Apotheker der sicherste Weg vor Massen-Retaxationen sein - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Friedenspflicht zwischen AOK und Apothekern am 30. September endet.
"Mit den deutlichen Statements vom Spitzenverband der Krankenkassen, vom BMG und jüngst vom BVDA haben die Apotheker jetzt Klarheit und können Rückzahlungsforderungen vermeiden", resümiert Michael Ewers, Geschäftsführer Teva Deutschland, "denn auch rabattierte Wirkstoffe, die nicht auf der 'aut-idem-Liste' stehen, müssen bevorzugt abgegeben werden". Teva als weltgröÃter Hersteller von Generika bietet den Apothekern dazu volle Lieferfähigkeit, von der sich jeder täglich aktualisiert auf der Website http://www.teva-deutschland.de überzeugen kann.
Faxe an Apotheker als Auslöser der Diskussion Der Rat des BVDA an seine Mitglieder zieht damit einen (vorläufigen) Schlussstrich unter eine Debatte, die u.a. von groÃen deutschen Generika-Unternehmen, die keine bundesweiten AOK-Vertragspartner sind, angestoÃen wurde. Eine Firma schickte den Apothekern zum Beispiel Faxe, auf denen die klare Aufforderung stand: "Folgende  .pharm-Produkte dürfen nicht gegen Vertragsarzneimittel ausgetauscht werden, da diese Substanzen nicht auf der aut idem Auswahltabelle des GBA (Gemeinsamer Bundesausschuss) gelistet sind." Ein weiteres Fax eines anderen groÃen Generika-Anbieters enthielt einen ähnlichen Hinweis.
Klarheit für Apotheker: "Rabattvertrag sticht aut-idem" AnschlieÃend wies der Spitzenverband der Krankenkassen am 02. Juli mit "aller Deutlichkeit" darauf hin, es sei falsch, "Arzneimittel mit Wirkstoffen, zu denen der GBA keine Hinweise zu austauschbaren Darreichungsformen nach §129 in den Arzneimittel-Richtlinien gegeben hat, bei der bevorzugten Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nicht zu berücksichtigen". Die einzige Ausnahme ist der Substitutionsausschluss durch den Arzt ("Aut-idem-Kreuz"). Auf Anfrage des BVDA e.V. bestätigte das BMG die vom Spitzenverband dargestellte Rechtsauffassung, woraufhin der BVDA seinen Mitgliedern riet, diese Rechtsauffassung zu beachten.
"Faxanweisungen" könnten Apotheker Geld kosten Haben sich einzelne Apotheker jedoch maÃgeblich an die "Faxanweisungen" gehalten, könnten die Krankenkassen Rückzahlungen geltend machen. "Sollte es tatsächlich dazu kommen, wäre das sehr bedauerlich", so Ewers. "Denn anstatt die Apotheker für Ihren enormen Einsatz bei der Umsetzung der Rabattverträge zu entlohnen, müssten sie aufgrund gezielter Fehlinformation auch noch Geld zahlen." Der Verlauf der gesamten Diskussion wirft letztlich auch die Frage auf, wer für diese potentiellen Rückzahlungen rechtlich verantwortlich gemacht werden kann. __