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Bei Bisphenol A muss das Vorsorgeprinzip gelten

Pressemitteilung

Berlin – Anlässlich des von Frankreich und Dänemark beschlossenen Verbotes von Bisphenol A in risikoreichen Anwendungen erklärt Nicole Maisch, Sprecherin für Verbraucherpolitik:

Hormonaktive Substanzen wie Bisphenol A müssen dem Vorsorgeprinzip unterliegen. Babys und Kleinkinder reagieren besonders empfindlich auf hormonähnliche Substanzen. Bisphenol A hat deshalb in Babytrinkflaschen und Lebensmittelverpackungen für Kindernahrung nichts zu suchen.

Die Bundesregierung muss die Warnungen der europäischen Länder ernst nehmen und dafür Sorge tragen, dass auch in Deutschland bei diesen sensiblen Produkten Alternativsubstanzen eingesetzt werden.