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Bessere Informationsmöglichkeiten bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Pressemitteilung

Bonn – Der Europäische Gerichtshof hat heute (05.05.2011) entschieden (Rechtssache C-316/09), dass das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel dahingehend auszulegen ist, dass die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Internetwebsite durch Arzneimittelunternehmen dann nicht verboten ist, wenn diese Informationen nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht. Diese Verbreitung darf ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der genehmigten Packungsbeilage bestehen.

Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) erklärt zu dieser Entscheidung: Damit ist nun erfreulicherweise endlich geklärt, dass die neutrale Wiedergabe der Arzneimittelpackung sowie der unveränderten Packungsbeilage durch den Arzneimittel-Hersteller auch gegenüber „Nichtfachkreisen“ im Internet zulässig ist, wenn man sich selbst um das Anklicken der entsprechenden Seite bemühen muss („Pull-Dienst“). Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da es im Informationszeitalter als bloßer Formalismus erscheint, Patienten, die nach entsprechenden Informationen suchen, auf den Weg einer schriftlichen Anfrage an den pharmazeutischen Unternehmen oder gar auf die EMA-Homepage zu verweisen. Schließlich ist mit dieser Entscheidung auch ein Teil der geplanten Inhalte in der Richtlinie zur Regelung der Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Arzneimittel („Patienteninformationsrichtlinie“), deren Inkrafttreten ohnehin zweifelhaft ist, geklärt.

Der EuGH hat in seinem Urteil weiterhin festgestellt, verboten sei hingegen die über eine solche Website erfolgende Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, die nur durch ein Werbeziel erklärbar sei. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts – hier des Bundesgerichtshofes (BGH) -, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die im Ausgangsverfahren fraglichen Tätigkeiten Werbung im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG darstellt. Schließlich stellt der EuGH noch weiterhin darauf ab, dass in dem vorliegenden Fall aufgrund des besonderen Mediums die angegriffenen Informationen nur als sogenannte „Pull-Dienste“ verfügbar waren, so dass der Internetnutzer einen aktiven Suchschritt unternehmen musste und niemand ungewollt mit diesen Informationen konfrontiert worden ist (Stichwort Passive Darstellungsplattform).