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Bessere Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen

Deutscher Bundestag beschließt Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs

Berlin – Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus beschlossen. Es sieht wichtige Verbesserungen für bestimmte pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen vor. Mit dem Gesetz werden Erleichterungen für diejenigen festgelegt, die ihre Pflege nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch besondere Pflegekräfte sicherstellen. Bisher konnten Menschen mit Behinderungen, die auf eine Assistenzpflege angewiesen waren, die gewohnten Pflegekräfte bei einem Krankenhausaufenthalt nicht mitnehmen. Das ist künftig möglich: Menschen mit Behinderung stehen auch im Krankenhaus die gewohnten Pflegekräfte zur Verfügung.

Pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen können besondere Pflegekräfte (Assistenzpflegekräfte) beschäftigen. Damit die kontinuierliche Spezialpflege auch bei einem Krankenhausaufenthalt gesichert ist, dürfen diese Assistenzpflegekräfte jetzt auch mit ins Krankenhaus genommen werden. Nach dem neuen Gesetz werden die Kosten für Übernachtung und Verpflegung übernommen. Dies war bislang nicht möglich.

Weiter wird das Pflegegeld bei stationären Krankenhausaufenthalten zur Akutbehandlung, bei Krankenhaus ersetzender häuslicher Krankenpflege sowie bei einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation entgegen der bisherigen Rechtslage für die gesamte Dauer gezahlt. Für die Dauer des stationären Krankenhausaufenthalts wird zukünftig auch Hilfe zur Pflege gewährt. Damit wird der Träger der Sozialhilfe, der bereits vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in ein Krankenhaus zur Leistung verpflichtet ist, künftig zur Weiterleistung verpflichtet.

Das Gesetz sieht weitere Neuerungen vor. Es ist. u.a. vorgesehen, einen neuen Leistungstatbestand „Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie“ zu schaffen. Damit wird sichergestellt, dass für die Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher Leistungen der Eingliederungshilfe auch in einer Pflegefamilie gewährt werden. Pflegefamilien erhalten bestimmte Pauschalsätze, wenn sie körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche bei sich aufnehmen und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann.

Schließlich wird das Fach Palliativmedizin als Pflichtlehr- und Prüfungsfach im Rahmen des Medizinstudiums in die Approbationsordnung für Ärzte aufgenommen. Damit wird eine weitere Grundlage für eine umfassende und kompetente medizinische Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen geschaffen.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.bmg.bund.de