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Bewertungsportale uneinig im Umgang mit Ärzten

Datenschutz-Vorgaben:

Hamburg – Die Betreiber von Bewertungsportalen müssen Ärzte informieren, wenn diese auf ihren Seiten bewertet wurden. Das hat die Aufsichtsbehörde für Datenschutz und Wirtschaft festgelegt. Die Berliner Datenschützer haben bereits erste Bußgelder gegen andere Portalbetreiber verhängt, die diese Regelung nicht berücksichtigen.

Einige Arztbewertungsportale reagieren bislang nicht auf diese bindende Vorgabe. Das Bewertungsportal http://www.topmedic.de erfüllt die Anforderungen und benachrichtigt alle bewerteten Ärzte. Diese haben somit die Möglichkeit, sich zu informieren, was auf dem Portal über sie geschrieben wird.

Jurist: Alle Ärzte müssen informiert werden, nicht nur nach Voranmeldung

Andere Portalbetreiber erklären, sie würden Ärzte über Bewertungen benachrichtigen, sofern diese sich zuvor registriert haben lassen. “Das allerdings reicht nach Auffassung der Datenschützer nicht aus”, sagt Nikolai Klute, Rechtsanwalt für Medien- und Urheberrecht, in Hamburg: “Wenn Ärzte erst in Vorleistung treten müssen, damit ein Portal seine originären Pflichten erfüllt, so steht dies nicht in Einklang mit der Rechtsauffassung der obersten Datenschutzbehörde. Sie riskieren hohe Bußgelder und gegebenenfalls auch die gerichtliche Inanspruchnahme von Dritten.”

Unter http://www.topmedic.de können Patienten ihre Ärzte, Zahnärzte und Kliniken empfehlen und kommentieren. Darüber hinaus sind die bundesweit flächendeckenden Verzeichnisse der Apotheken und Heilpraktiker freigeschaltet.