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BGH-Richter: Preisbindung für Arzneimittel gilt

APOTHEKE ADHOC

Berlin – Mit seinem Urteil zu Rabatten auf rezepflichtige Arzneimittel hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang September eine Entscheidung gefällt, die für Patienten und Apotheker gleichermaßen wichtig ist. Dem Richterspruch aus Karlsruhe zufolge verstoßen Boni auf Rezept grundsätzlich gegen die Arzneimittelpreisbindung. Kleine Rabatte können aber unter die sogenannte Bagatellgrenze fallen und dürfen gewährt werden. Im Interview mit dem Branchendienst APOTHEKE ADHOC erklärt der Vorsitzende Richter, Professor Dr. Joachim Bornkamm, die rechtlichen Hintergründe und die Bedeutung fester Arzneimittelpreise für die flächendeckende Versorgung.

Bornkamm zufolge lässt die Preisbindung nach dem Arzneimittelrecht keine Ausnahmen zu. Apotheken, die ihren Kunden Gutscheine oder Gutschriften auf Rezept gewähren, begeben sich auf dünnes Eis: „Auch wenn es nur ein Bagatellbetrag ist, also die Boni sich nur in einem geringen Bereich bewegen bis zu einem Euro, bleibt es ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisbindung für Arzneimittel, der von den Kammern oder zuständigen öffentlich-rechtlichen Behörden auch verfolgt werden kann.“

Die Entscheidung des BGH ist laut Bornkamm eine Entscheidung zum Wettbewerbsrecht: „Hier haben andere Apotheker geklagt, also Mitbewerber derjenigen, die diese Boni gewährt haben. Die Entscheidung sagt letztlich nur, dass in diesem Bagatellbereich wettbewerbsrechtlich gegen solche Boni nichts einzuwenden ist.“

„In diesem Bereich spielen die Klagen der Wettbewerber eine sehr große Rolle, wenn nicht die entscheidende“, so Bornkamm weiter. „Denn bei Bagatellen wird eine Kammer nicht einschreiten. Wenn sie es aber tut, dann wird sie die Arzneimittelpreisbindung mit aller Härte durchsetzen können. Denn dieses Recht kennt keine Begrenzung.“

Das vollständige Video-Interview finden Sie unter: http://www.apotheke-adhoc.de

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