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Bundeskabinett beschließt Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

Bundesministerin von der Leyen: “Wir setzen neue Maßstäbe für den Schutz älterer und pflegebedürftiger Menschen”

Berlin – Mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz stärkt die Bundesregierung den Schutz älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen. Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegte Gesetz schützt vor Benachteiligung bei Verträgen, die für die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen geschlossen werden.

“Auch und gerade im Alter, bei Pflegebedürftigkeit oder bei Behinderung möchten Menschen so selbstbestimmt und selbstständig wie möglich leben”, erklärt die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ursula von der Leyen. “Wir müssen diese Wünsche respektieren und dafür sorgen, dass sie umgesetzt werden können. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sichert den Verbraucherschutz für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, es stärkt aber auch den Schutz für diejenigen, die sich für eine neue Wohn- und Betreuungsform entscheiden. So tragen wir dazu bei, dass die Menschen nach ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen leben können.”

Zu den wichtigsten Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes gehören: 1. Die Verbraucher haben einen Anspruch auf Informationen vor dem Vertragsschluss. Die Unternehmen müssen schriftlich und leicht verständlich Auskunft über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen geben. 2. Die Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen. Für die Kurzzeitpflege kann eine Befristung vereinbart werden. 3. Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Erbringt das Unternehmen vertraglich festgelegte Leistungen nicht oder nicht wie vereinbart, kann die Verbraucherin oder der Verbraucher das Entgelt entsprechend kürzen. 4. Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs haben die Verbraucher Anspruch auf eine entsprechende Anpassung des Vertrags. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Unternehmen von der Anpassungspflicht befreit ist. 5. Eine Kündigung des Vertrags ist für die Unternehmen nur aus wichtigen Gründen möglich. Die Verbraucher können dagegen den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen.

Mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiter entwickelt. Für die Anwendbarkeit des Gesetzes kommt es nicht mehr auf die die Einrichtungsform an, maßgeblich sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen. Das Gesetz gilt für Verträge, die die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen verbinden. Ausgenommen sind Verträge, bei denen neben dem Wohnraum allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste angeboten werden.

Das Gesetz soll zum 1. September 2009 in Kraft treten. Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die Neuregelung erst sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung auf Verträge findet, die nach dem bisherigen Heimrecht abgeschlossen wurden. Für andere Altverträge wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens gilt das Gesetz auch zukünftig nicht.