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Bundestag beschließt Ausweitung der Organlebendspende

Pressemitteilung

IGN e. V. warnt vor Langzeitrisiken – Gesetzgeber versagt beim Spenderschutz!

Berlin. Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 die 3. Novelle des Transplantationsgesetzes beschlossen. Die Beschlussvorlage des Gesundheitsausschusses wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Die Fraktion Die Linke stimmte dagegen, die AfD enthielt sich. Ein Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD bei Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt.

Die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. (IGN e. V.) begrüßt, dass das Gesetz wichtige Verbesserungen für Aufklärung, psychosoziale Evaluation, Begleitung und strukturelle Absicherung im Verfahren der Organlebendspende für Spender/innen enthält. Diese Fortschritte sind richtig und gehen auch auf die jahrelange Öffentlichkeitsarbeit der IGN e. V. zum oft katastrophalen Umgang der Transplantationsmedizin mit den Organlebendspender/innen zurück.

Langfristiger Schutz unzureichend

Gleichzeitig bleibt das Gesetz aus Sicht der IGN e. V. in entscheidenden Punkten unzureichend. CDU/CSU und SPD haben mit Unterstützung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dem Schutz der Lebendspender/innen erneut nicht die Bedeutung beigemessen, die diese Form des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit gesunder Menschen zwingend erfordert.

Das Subsidiaritätsprinzip entfällt. Und zugleich wird die nicht gerichtete anonyme Lebendspende zugelassen. Allein dies sind fatale Signale gegen den Schutz gesunder Menschen. Trotzdem wird der Weg zur versicherungsrechtlichen Absicherung geschädigter Nierenlebendspender/innen nicht vereinfacht. Dies steht im klaren Widerspruch zu der in der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss von mehreren Sachverständigen, u. a. der Medizinerin Frau Dr. med. Birgit Heilmann, vorgetragenen Dringlichkeit. Die begrüßenswerte Verbesserung des Spender/innenschutzes während des Spendeprozesses allein reicht nicht aus.

Mehrheit lehnt Verbesserung des langfristigen Spenderschutz ab

Die Fraktion Die Linke hat das Problem erkannt. Enttäuschend ist daher, dass deren Entschließungsantrag keine Mehrheit fand. Die richtige Forderung nach einer Überarbeitung des § 12a SGB VII zur Beweislastumkehr zugunsten der geschädigten Spender/innen wurde von der Mehrheit im Bundestag abgelehnt. Damit ist es für geschädigte Lebendspender/innen auch zukünftig erheblich erschwert, eine verlässliche sozialrechtliche Absicherung zu erhalten.

Ebenfalls im abgelehnten Entschließungsantrag enthalten war die richtige Forderung nach einem gesetzlich verankerten Lebendspende-Register. Damit wird es auf absehbare Zeit keine flächendeckende, belastbare, gesetzlich verankerte Datenerhebung zu gesundheitlichen Folgen des Nierenverlustes in Deutschland geben. Die bisher durch das Deutsche Lebendspende-Register (SOLKID-GNR & SOLiD-GNR) unter Leitung der Universität Münster von aktuell 37 Transplantationszentren in Eigenverantwortung erhobenen Daten bleiben damit die einzigen, unvollständigen und nicht neutral erhobenen Daten zur Nieren- und Leberlebendspende in Deutschland.

Eine Nierenlebendspende bleibt auch in Zukunft eine hochriskante Entscheidung mit ungewissem gesundheitlichem Ausgang und unsicherer Absicherung für die Nierenlebendspender/innen. Sehr häufige Folgen wie chronische Niereninsuffizienz (ca. 50 % aller Spender/innen) und Fatigue-Syndrom (ca. 15 bis 20 % aller Spender/innen) werden auch zukünftig das Leben vieler Spender/innen stark beeinträchtigen. Unbürokratische Hilfe wird es nach wie vor nicht geben. Langjährige, zermürbende juristische Auseinandersetzungen werden weiterhin geführt werden müssen.

Deutliche Warnung an zukünftige Nierenlebendspender/innen

Die IGN e. V. wird daraus Konsequenzen ziehen. In ihrem Aufklärungs- und Beratungsangebot wird sie potenzielle Nierenlebendspender/innen künftig noch deutlicher auf die fortbestehenden Absicherungsprobleme und das Fehlen verlässlicher, gesetzlich verankerter Registerdaten hinweisen. Dieser Hinweis wird als Warnung formuliert werden. Wer eine Lebendspende erwägt, muss wissen, dass nach der Spende sehr häufig erhebliche medizinische, psychosoziale und sozialrechtliche Schwierigkeiten entstehen.

Die Entscheidung zur Nierenlebendspende muss deshalb besonders sorgfältig und in voller Kenntnis aller Risiken getroffen werden. Ein „Nein“ zur Spende ist genauso legitim wie ein „Ja“.

Ralf Zietz, 1. Vorsitzender der IGN e. V.:

„Wir begrüßen die Fortschritte im Gesetz zum Spenderschutz während des Spendeprozesses. Aber wir sind tief enttäuscht, dass das Parlament bei den entscheidenden langfristigen Schutzfragen nicht zur Verbesserung bereit war. Und dies trotz der durch uns faktenbasiert vorgetragenen sehr häufigen gesundheitlichen Langzeitfolgen des Nierenverlustes. Wer gesunde Menschen zur Organlebendspende ermutigt, muss auch Verantwortung für deren gesundheitliche Zukunft übernehmen. Der Gesetzgeber hat hier beim langfristigen Spenderschutz komplett versagt.“

Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten und in § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potentiellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen; sie dienen dem „Schutz des Spenders vor sich selbst”. Bundesgerichtshof am 29. Januar 2019 (VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17)