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Die Patientenwahlfreiheit bei orthopädie-technischen Versorgungen darf nicht eingeschränkt werden

Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik bietet Gesundheitsministerin Schmidt offenen Dialog an

Dortmund – In einem Brief an Gesundheitsministerin Ulla Schmidt weist der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) auf Fragen in der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Orthopädie-Technikern hin, gleichzeitig bietet der Verband der Ministerin offene und konstruktive Gespräche an. Aktueller Anlass ist ein Bericht des ZDF-Magazins Frontal 21, in dem behauptet wird, dass Fachärzte für Orthopädie von Sanitätshäusern und orthopädie-technischen Betrieben Zahlungen für die Zuweisung von Patienten verlangen und erhalten und damit die Wahlfreiheit der Patienten massiv einschränken. Durch Unterbinden derartiger Vorgehensweisen könnten Milliarden Summen eingespart werden, so der Bericht.

Der BIV-OT ist unbedingt für die Sicherstellung der Wahlfreiheit der Patienten, in den Fällen individueller Versorgung muss den Patienten die Möglichkeit gegeben werden, einen Orthopädie-Techniker oder ein Sanitätshaus ihres Vertrauens aufzusuchen. Der Verband schlägt daher vor, die Problematik in einer Arbeitsgruppe unter Einbeziehung des Bundesgesundheitsministeriums, der Krankenkassen Bundesverbände und der Ärzteverbände sowie des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik zu diskutieren, um unabhängig von gesetzlichen Lösungen eine praktikable Vorgehensweise zu erarbeiten.

In seiner Stellungnahme an die Ministerin geht der Verband auch auf den Vorwurf ein, dass durch die unzulässige Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Orthopädie-Technikern die Krankenkassen mit erheblichen Mehrausgaben belastet werden bzw. die Sanitätshäuser Zahlungen an Ärzte auf die Preise abwälzen könnten. BIV-Präsident Frank Jüttner betont, dass “Milliarden Euro Einsparungen allein deshalb nicht möglich sind, da der Anteil der orthopädietechnischen Versorgungen an den Gesamtausgaben der Krankenkassen nur 1,2 Prozent beträgt. Die rund 1500 mittelständischen Mitgliedsbetriebe können mit den gesetzlichen Krankenkassen nur nach vorgegebenen Preisen abrechnen. Wesentliche Versorgungsbereiche sind durch bundesweite Festbeträge festgelegt, die übrigen Bereiche sind durch Vertragspreise weitgehend geregelt. In allen anderen Fällen muss ein Kostenvoranschlag an die Krankenkassen eingereicht werden, der durch die Krankenkassen und den medizinischen Dienst genehmigt wird. Damit ist praktisch ausgeschlossen, dass orthopädie-technische Fachbetriebe im Wege einer “Selbstbedienung” Preise willkürlich festsetzen”.

Prinzipiell sieht der BIV-OT sieht Zusammenarbeit der orthopädie-technischen Betriebe und Sanitätshäuser mit Fachärzten als notwendig und unverzichtbar an. Bereits in den 80er Jahren hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diese Notwendigkeit bei der Anfertigung von individuellen handwerklich gefertigten Hilfsmitteln anerkannt. Die Zusammenarbeit umfasst die Auswahl der geeigneten Versorgung, die Anproben und die Endkontrolle der Versorgung. Im Gegensatz dazu wendet sich der Verband in aller Deutlichkeit gegen eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Orthopädie-Technikern, wenn diese durch Zahlungen an Ärzte zustande kommt und wenn Patienten zugewiesen werden. Der BIV-OT hat deshalb in einem bundesweiten Rahmenvertrag mit dem Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) Regelungen getroffen, die eine derartige Zusammenarbeit untersagen. Ähnliche Regelungen sind von den meisten Innungen für Orthopädie-Technik mit den Primärkrankenkassen auf Landesebene getroffen worden.

Der BIV-OT bedauert, dass die Umsetzung dieser Verträge in der Praxis sehr schwierig ist. Selbst wenn Vertragsverstöße oder unzulässige Absprachen zwischen Ärzten und Technikern in Einzelfällen gemeldet werden, sehen sich die Krankenkassen in der Regel nicht in der Lage, diese Verstöße zu verfolgen. Eine effektive Kontrolle ist aber gerade im Sinne der korrekt arbeitenden orthopädietechnischen Betriebe und Sanitätshäuser sowie der Ärzte erforderlich.