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Digitale Gesundheitsanwendungen müssen GKV-Leistung werden

Pressemitteilung BAH

Berlin – Versicherte müssen einen Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen haben, die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss sie finanzieren. Der Gesetzgeber hat das im Referentenentwurf zum „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) auch genauso vorgesehen. Darauf verweist der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) im Zusammenhang der heutigen Verbändeanhörung zum DVG.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass der konkrete Leistungsanspruch von Versicherten sowohl Software als auch andere, auf digitalen Technologien basierende Medizinprodukte mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung umfassen soll. Nur, wenn dafür eine Refinanzierung über die GKV erfolgt, ist sichergestellt, dass der Aufwand der Hersteller digitaler Anwendungen angemessen vergütet wird und damit wirtschaftlich zu erbringen ist.

Der BAH verweist außerdem darauf, dass Medical Apps Medizinprodukte sind, die durch ein sogenanntes Konformitätsverfahren geprüft werden. Hier wird die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) ab Mai 2020 erweiterte Anforderungen etablieren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Benannten Stellen, die dieses Verfahren durchführen, in ausreichender Zahl vorhanden sind. Sonst droht ein Flaschenhals, der die digitale Versorgung Versicherter völlig unnötig ausbremsen könnte.

Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) ist der mitgliederstärkste Branchenverband der Arzneimittelindustrie in Deutschland. Er vertritt die Interessen von rund 400 Mitgliedsunternehmen, die in Deutschland ca. 80.000 Mitarbeiter beschäftigen. Das Aufgabenspektrum des BAH umfasst sowohl die verschreibungspflichtigen als auch die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sowie die stofflichen Medizinprodukte. Unter www.bah-bonn.de gibt es mehr Informationen zum BAH.