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EU-Verordnung droht bewährte Vitalpilzprodukte vom Markt zu fegen

Ein Rettungsschirm für den Reishi

Gersthofen – Die Zukunft von Produkten aus dem Vitalpilz Reishi in Europa steht auf der Kippe: Immer wieder wird vor deutschen Gerichten darum gestritten, ob der Reishi vor dem 15. Mai 1997 innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten in nennenswertem Umfang verzehrt wurde. Die Antwort auf diese Frage hat eine enorme Tragweite, hängt doch von ihr ab, ob auch in Zukunft Reishi-Produkte in der EU vertrieben werden können. Hintergrund ist die europäische Novel Food Verordnung, die dem Schutz des Verbrauchers vor Lebensmitteln mit einer fehlenden Verzehrstradition dienen soll. Eine Zulassung für diese Produkte wird erst erteilt, wenn nach aufwendiger Prüfung keine Zweifel an ihrer Sicherheit mehr bestehen. Betroffen von der Verordnung sind auch natürliche Lebensmittel aus sogenannten Drittländern wie Pflanzen, Pilze oder Algen. Als Problem erweist sich dabei, dass es für den Nachweis einer Verzehrstradition darauf ankommt, ob ein solches Lebensmittel bereits vor dem 15.05.1997, dem Stichtag des Inkrafttretens der Verordnung, “in nennenswertem Umfang” in der EU verzehrt wurde. Je länger dieser Stichtag nun zurückliegt, desto schwieriger wird es, den geforderten traditionellen Verzehr hinreichend zu dokumentieren. Hinzu kommt, dass es eine Einzelfallentscheidung bleibt, was als “nennenswerter Verzehrsumfang” angesehen wird.

Jahrelange Genehmigungsverfahren drohen

Produkte, die gerichtlich als neuartige Lebensmittel eingestuft werden, würden zwangsläufig für einige Jahre vom Markt verschwinden, bis das Zulassungsverfahren durchlaufen wäre. Ungeachtet dessen werden sich Vertreiber solcher Produkte gründlich überlegen, ob sie das aufwendige Verfahren mit kostspieligen Studien und Anträgen bei ungewissem Ausgang auf sich nehmen wollen und können. Dr. Ina Gerstberger, auf das Lebensmittelrecht spezialisierte Anwältin aus München, hält die Novel Food Verordnung in Bezug auf traditionelle Lebensmittel aus Drittländern für „unverhältnismäßig und dringend überarbeitungsbedürftig“. Das gilt nach ihrer Auffassung besonders für Pilzprodukte: “Anders als für pflanzliche Lebensmittel hat der Gesetzgeber für Pilze keinerlei Ausnahmen für den Fall vorgesehen, dass diese als ‚erfahrungsgemäß unbedenklich’ gelten können.” Die Juristin sieht keinen Grund für diese gesetzliche Ungleichbehandlung von Pilzen und auch Algen gegenüber Pflanzen. Dr. Gerstberger vertritt weiter die Auffassung, dass “man an den Sicherheitsnachweis für natürliche Lebensmittel nicht dieselben Maßstäbe anlegen darf wie für technologisch neu hergestellte, bisher von niemandem verzehrte Lebensmittel.” Sie hofft, dass ein erleichtertes Mitteilungsverfahren im Rahmen der Novel Food Verordnung, wie es bereits von Experten vorgeschlagen wurde, erheblich zur Besserung der Situation beitragen könne – “vorausgesetzt, es wird nicht doch noch durch die Hintertür mit dem normalen Zulassungsverfahren verknüpft.” Die GfV hat auf der Internetseite http://www.save-reishi.com Fragebögen für Händler, Apotheker und Endverbraucher vorbereitet, um weiteres Material über einen Verzehr des Pilzes Reishi vor Mai 1997 zu belegen. Die GfV hofft, so die europaweit bereits vertretene Auffassung, dass Reishi kein neuartiges Lebensmittel ist, durch weiteres Datenmaterial zu stützen und Angriffen auf Basis der Novel Food Verordnung vorzubeugen.

Weitere Informationen unter: http://www.save-reishi.com