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Festbeträge haben negative Auswirkungen auf die Versorgung

Pressemitteilung B.A.H.

Berlin – Festbeträge beeinflussen die Versorgungsqualität der Patienten negativ. „Besonders kritisch ist es, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss den Willen des Gesetzgebers nicht beachtet – wie jüngst bei der Festbetragsgruppenbildung für das Reserveantibiotikum Linezolid“, sagt Dr. Martin Weiser, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH). Er nimmt damit Bezug auf die Pressemitteilung des G-BA, in der eine positive Bilanz zu den Festbeträgen gezogen wird. Der Gesetzgeber hat mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz bewusst eine Sonderregelung für Reserveantibiotika aufgenommen. „Hier ist also im Hinblick auf die Versorgungsqualität noch viel zu tun“, sagt Weiser.

Zudem reichen die heutigen Festbetragsregelungen nicht aus, patientenrelevante Weiterentwicklungen von bekannten Wirkstoffen angemessen zu fördern. Arzneimittel mit bekannten Wirkstoffen werden trotz therapierelevanter Weiterentwicklungen – beispielsweise von altersgerechten Arzneimittelformen – bestehenden Festbetragsgruppen zugeordnet. „Wir sehen die Gefahr, dass Arzneimittel-Hersteller entsprechende Präparate nicht mehr entwickeln und diese folglich auch nicht mehr für Patienten zur Verfügung stehen“, so Weiser.

Nach Angaben des G-BA lagen die Einsparungen durch Festbeträge im Jahr 2016 bei 7,8 Milliarden Euro. Hinzu kommen weitere Einsparungen durch Rabattverträge in Höhe von etwa 3,9 Milliarden Euro. „Ich frage mich, inwieweit bei Einsparungen in solcher Höhe noch eine nachhaltige Arzneimittelversorgung für Patienten gewährleistet sein kann“, schlussfolgert Weiser.

Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) ist der mitgliederstärkste Branchenverband der Arzneimittelindustrie in Deutschland. Er vertritt die Interessen von mehr als 450 Mitgliedsunternehmen, die in Deutschland ca. 80.000 Mitarbeiter beschäftigen. Das Aufgabenspektrum des BAH umfasst sowohl die verschreibungspflichtigen als auch die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sowie die stofflichen Medizinprodukte.