Berlin – Am 6. August 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ verabschiedet. Dieser baut auf den bisherigen Entwürfen für ein Gesetz zur Stärkung der Pflegekompetenz auf. Dazu Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek):
„Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Regierung das wichtige Ziel, den Pflegeberuf mit mehr Kompetenzen auszustatten und damit seine Attraktivität zu erhöhen. Diesen Weg unterstützen wir Ersatzkassen ausdrücklich, denn unsere Pflegefachkräfte können häufig viel mehr, als sie dürfen. Die Befugniserweiterung etwa in der Wundversorgung und beim Management von Diabetes und Demenz wertet den Pflegeberuf auf, entlastet Ärztinnen und Ärzte und trägt durch den effizienteren Einsatz des knappen Personals im Gesundheitswesen zu einer besseren Versorgung bei.
Leistungskatalog regelt Befugnisse
Wir begrüßen, dass die Befugnisse in einem differenzierten Leistungskatalog geregelt werden sollen. In diesem soll entsprechend der Qualifikation der Pflegekräfte festgelegt werden, welche ärztlichen Leistungen sie eigenverantwortlich erbringen dürfen, welche Leistungen der häuslichen Krankenpflege sie verordnen können und wie die Zusammenarbeit mit den Ärztinnen und Ärzten ausgestaltet ist.
Pflegedokumentationsaufwand soll begrenzt werden
Auch in Sachen Bürokratieabbau enthält der Gesetzentwurf gute Vorschläge. So soll etwa die Pflegedokumentation auf das notwendige Maß begrenzt werden. Zudem soll bei Einhaltung bestimmter Qualitätsmerkmale der Prüfrhythmus bei Pflegediensten von ein auf zwei Jahre verlängert werden. Diese Regelung hat sich bereits bei Pflegeheimen bewährt und entspricht einer Forderung der Ersatzkassen. All dies reduziert den Dokumentationsaufwand und verschafft dem Pflegepersonal mehr Zeit für die eigentliche Pflege, ohne dass Qualitätseinbußen zu erwarten sind. Entlastet werden sollen auch die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen, denn es ist geplant, die Frequenz der häuslichen Beratungsbesuche bei den Pflegegraden 4 und 5 zu verringern. Gut ist auch der Auftrag an die Pflegeselbstverwaltung, Versorgungsprozesse durch Digitalisierung effizienter auszurichten.
Vorschläge für gemeinschaftliche Wohnformen unausgegoren
Bei allem Positiven findet sich im Gesetzentwurf jedoch auch Unausgegorenes. Zwar sind innovative Versorgungsansätze wie die gemeinschaftlichen Wohnformen aus Sicht der Ersatzkassen grundsätzlich positiv. Die geplante Regelung dazu ist jedoch unnötig komplex und für die Pflegebedürftigen wenig attraktiv. Statt neuen Verwaltungsaufwand zu erzeugen könnten bereits mit den vorhandenen Regelungen gute Lösungen umgesetzt werden. Die Möglichkeiten bei der Vertragsgestaltung zwischen Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen sollten hier jedoch noch flexibilisiert werden.