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Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. warnt vor anonymen Nierenlebendspenden

Pressemitteilung

Gesetzentwurf zur Novellierung des Transplantationsgesetzes gefährdet Spender

Berlin, 27. Januar 2026 – Anlässlich der ersten Lesung zur 3. Novellierung des Transplantationsgesetzes am 28. Januar 2026 warnt die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. (IGN e. V.) eindringlich vor der geplanten Zulassung anonymer Nierenlebendspenden. Aus Sicht der Betroffenen birgt der Gesetzentwurf erhebliche gesundheitliche, ethische und sozialrechtliche Risiken für zukünftige Lebendspenderinnen und Lebendspender.

„Eine Ausweitung der Organlebendspende bei gleichzeitig ungelöster Absicherung geschädigter Spender ist ethisch und sozialpolitisch nicht verantwortbar“, erklärt Ralf Zietz, 1. Vorsitzender der IGN e. V.. Zahlreiche Nierenlebendspenderinnen und -spender leiden nach der Spende dauerhaft unter schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie chronischer Erschöpfung (Fatigue), eingeschränkter Belastbarkeit und kognitiven Defiziten. Studien zeigen, dass ein erheblicher Anteil der Spenderinnen und Spender langfristig gesundheitlich geschädigt ist und teilweise oder vollständig arbeitsunfähig wird. Die Transplantationsmedizin ignoriert diese Fakten beharrlich.

Trotz dieser Erkenntnisse sieht der Gesetzentwurf nicht nur die Zulassung anonymer Spenden, sondern auch eine Schwächung zentraler Schutzmechanismen, insbesondere durch den geplanten Wegfall des Subsidiaritätsprinzips (postmortale Spende vor Lebendspende), vor. Gleichzeitig bleibt die soziale Absicherung geschädigter Spenderinnen und Spender unzureichend. Anerkennungen von Folgeschäden erfolgen in der Praxis häufig nur nach jahrelangen Gerichtsverfahren.

Die IGN e. V. betont zudem die ethische Bedeutung des Näheverhältnisses bei Lebendspenden. „Die erheblichen Risiken einer Nierenlebendspende lassen sich nur durch eine enge emotionale Verbundenheit zum Empfänger rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist bei nicht gerichteten anonymen Spenden nicht gegeben“, so der Verein. Verweise auf die Praxis anderer Länder sind kein ausreichendes Argument. Vielmehr muss Deutschland bewusst hohe Schutzstandards setzen.

Die IGN e. V. hat ihre Bedenken sowohl den Mitgliedern des Gesundheitsausschusses als auch den Abgeordneten des Deutschen Bundestages schriftlich übermittelt. Der Verein fordert, die anonyme Nierenlebendspende aus dem Gesetzentwurf zu streichen, das Subsidiaritätsprinzip zu erhalten und die medizinische sowie sozialrechtliche Absicherung geschädigter Spender deutlich zu verbessern.

Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten und in § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potentiellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen; sie dienen dem „Schutz des Spenders vor sich selbst”.

Bundesgerichtshof am 29. Januar 2019 (VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17)