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Jeder approbierte Arzt darf “krankschreiben”

Presseninformation – Bundesverband der Honorarärzte e.V.

Berlin – Die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) ist in Deutschland nicht nur durch niedergelassene Vertragsärzte (“Kassenärzte”) möglich1.

In Deutschland gibt es nicht nur Vertragsärzte (sog. “Kassenärzte”). Auch privatärztlich tätige Ärzte, Honorarärzte, und auch angestellte Ärzte können Arbeitnehmern die Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigen. Ein Besuch beim Kassenarzt und das Warten im u. U. vollen Wartezimmer ist dazu nicht zwingend notwendig. Der Arzt benötigt dazu weder eine offizielle “Niederlassung” noch ist er an die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) gebunden.

Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber und vom Kostenträger zu akzeptieren.

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist ein ärztliches Attest, das nicht an die kassenärztliche (vertragsärztliche) Tätigkeit gebunden ist. Allerdings müssen die Kosten dafür vom Patienten privat getragen werden, wenn er keinen Vertragsarzt in Anspruch nimmt. Die Gebühren halten sich allerdings in Grenzen und richten sich stets nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die online eingesehen werden kann (u.a. www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htm) (Ziffern 70 ff.). Bei einer privatärztlichen Konsultation fallen u. U. weitere Gebühren an, daher sollte man sich beim Nicht-Kassen-Arzt (“Privatarzt”) stets vorher über die Kosten erkundigen, die dieser nicht mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen darf.

Für Ärzte ist es durchaus empfehlenswert, dabei eine inhaltliche Orientierung an den Formularen für die vertragsärztliche Versorgung, die der Privatarzt 1:1 nicht verwenden darf, vorzunehmen. Verschiedene Fachverlage bieten z. B. AU-Bescheinigung in blauer Färbung an. Die Bescheinigung muss den Namen des erkrankten Arbeitnehmers sowie die Feststellung enthalten, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und seine berufliche Tätigkeit infolge seiner Erkrankung nicht erbringen kann. Aus der AU- Bescheinigung muss sich auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergeben.

Nicht Gegenstand der ärztlichen AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ist dagegen die Ursache der Erkrankung oder der Krankheitsbefund.

Auch aus haftungsrechtlichen Gründen sollte eine Krankschreibung niemals leichtfertig und ohne Kontakt mit dem Patienten durchgeführt werden. Ob sich der Arzt mit einer telefonischen Konsultation begnügt oder nicht, beibt ihm allein überlassen und kann beim Privatarzt nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) vorgeschrieben werden.

Der Bundesverband der Honorarärzte (BV-H e.V.) vertritt die Interessen von Honorarärzten, die in Kliniken zu Vertretungszwecken und zur Überbrückung personeller Engpässe tätig werden. In der notärztlichen Akutversorgung der Bevölkerung spielen Honorarärzte eine tragende Rolle. Honorarärzte kooperieren auch als niedergelassene Ärzte mit Kliniken und anderen Gesundheitseinrichtungen.


1juenglingshop.de/formulare/gesundheit/jugendaerztlicher-dienst-jugendarbeitsschutz-sonstiges-gesundheitsamt/39197/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-fuer-privataerzte-a5-4-fach-sd