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Krankenhausplanung: Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt erheben Klage vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses

Pressemitteilung

Gemeinsam mit Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt hat Baden-Württemberg eine Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Bezweckt wird damit die höchstrichterliche Überprüfung von Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf ihre Verfassungsmäßigkeit. 

„Die Klage sehen wir als notwendiges letztes Mittel, um die verbriefte Hoheit der Länder bei der Krankenhausplanung gegen wiederholte Eingriffe des G-BA zu schützen“, erklärte der baden-württembergische Gesundheitsminister Manne Lucha. Auch die Gesundheitsministerin von Schleswig-Holstein, Kerstin von der Decken und ihre Amtskollegin Petra Grimm-Benne (Sachsen-Anhalt) folgen dieser Auffassung. 

Nach Ansicht von Gesundheitsministerin von der Decken sind Spezialisierung und Konzentration hochkomplexer Leistungen unerlässliche Bausteine einer modernen Krankenhausplanung, jedoch müssen die Länder weiterhin flexibel agieren können, um die Versorgung unter Berücksichtigung regionaler Rahmenbedingungen sicher stellen zu können. 

Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sagte: „Wir wollen prüfen lassen, ob die geltenden Mindestmengen- und Personalvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses mit der Verantwortung der Länder für eine auskömmliche Krankenhausversorgung vereinbar sind. Das Ergebnis könnte ein wichtiges Signal an den Bund liefern.“ 

G-BA-Vorgaben gefährden Sicherstellung der stationären Versorgung

Die Länder befürchten, dass die Mindestmengenvorgabe des G-BA, die sich auf die stationäre Versorgung von Frühchen mit einem Aufnahmegewicht von weniger als 1.250 Gramm bezieht, zu Versorgungsverschiebungen und Versorgungsengpässen führt. Der G-BA greife in die Länderverantwortung für die Sicherstellung der stationären Versorgung ein und hebele diese praktisch aus. Selbst einer echten Diskussion hinsichtlich der Höhe der Mindestmenge in diesem Bereich habe sich der G-BA bisher verweigert. „Es kann nicht die Einhaltung starrer Grenzen für die Erfüllung von Mindestmengen maßgebend sein, wenn es darum geht, eine flächendeckende Versorgung von Frühgeborenen sicherzustellen“, sagte Lucha. 

Daneben wird außerdem die Mindestmenge des G-BA im Bereich der allogenen Stammzellentransplantation angegriffen. Wird diese Mindestmenge nicht erreicht, besteht ebenfalls ein Leistungsverbot. Zudem wird die Behandlung nicht vergütet. Der G-BA hat die Mindestmenge von bisher 22 auf 40 Transplantationen für das Jahr 2025 erhöht, ohne dass die Erhöhung aus Ländersicht hinreichend belegt ist. 

Will ein Land Ausnahmen von Mindestmengenvorgaben des G-BA erteilen, ist es darüber hinaus durch bundesgesetzliche Regelungen an ein bestimmtes Verfahren gebunden, das die Länder in ihrem Versorgungsauftrag erheblich und in unzulässigerweise einschränke. Die Länder könnten daher kaum noch oder nur unter erschwerten Bedingungen Vorgaben des G-BA „praxistauglich“ machen oder gegensteuern. Im Unterschied zum G-BA hätten die Länder immer die stationäre Versorgung in einem bestimmten Versorgungsgebiet im Blick und nicht nur bestimmte, abstrakte Leistungsgeschehen. „Die Expertise des G-BA dürfte nicht ausreichen, die Versorgungsproblematiken in den jeweiligen Bundesländern besser als die Krankenhausplanung zu überblicken“, sind sich die drei Länderministerinnen und -minister einig. 

Darüber hinaus werden in der Klage die Mindestvorgaben für die Personalausstattung von stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik angegriffen. Diese Vorgaben könnten in der Praxis schon aufgrund des chronischen Personalmangels von den Krankenhäusern nicht oder nur schwer umgesetzt werden, auch wenn dies wünschenswert wäre. Bisher habe der G-BA Sanktionen bei Nichterreichen der vorgegebenen Personalzahlen wiederholt ausgesetzt. Die Kläger befürchten aber, dass bei Geltung der Sanktionen ab dem Jahr 2026 Krankenhäuser und/oder Fachabteilungen ganz oder teilweise schließen oder zumindest ihr Versorgungsangebot für die Regelversorgung einschränken müssen. 

Ergänzende Informationen:

Weitere ausführliche Hintergrundinformationen zur Rechtslage finden sich im Gutachten „Die Rechtmäßigkeit der Mm-R und der PPP-RL des G-BA unter dem Aspekt der Planungshoheit der Bundesländer“, 2024, abzurufen auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration: Krankenhausplanung: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg