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Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Mehr Flexibilität für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige

Neuregelung ab 1. Juli 2025

Berlin – Gute Nachrichten für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen: Zum 1. Juli 2025 werden die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Damit tritt ein Beschluss in Kraft, den die alte Bundesregierung im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes auf den Weg gebracht hatte. Durch die Zusammenlegung steht ein Jahresgesamtbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel für die eine oder andere Leistungsart ausgegeben werden kann. Das verschafft Pflegebedürftigen mehr Freiheit für die Organisation ihrer Betreuung, wenn ihre Pflegeperson eine Auszeit plant oder aufgrund von Krankheit oder sonstigen Umständen verhindert ist. 

„Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen sind häufig hohen Belastungen ausgesetzt. Mit der Neuregelung wird nicht nur die Organisation einer Auszeit vereinfacht, sondern auch weiterer bürokratischer Aufwand abgebaut. Das ist ein wichtiges Signal für Menschen, die zu Hause pflegen und gepflegt werden. Die Ersatzkassen setzen sich für die bestmögliche Unterstützung pflegender Angehöriger ein, denn sie leisten einen unverzichtbaren Beitrag für die Gesellschaft“, unterstreicht Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek).

Vereinfachte Regeln und bessere Übersicht

Für die Verhinderungspflege gilt mit acht Wochen künftig die gleiche Höchstdauer wie für die Kurzzeitpflege. Die bislang geltende Auflage für Verhinderungspflege, dass Pflegebedürftige vorher sechs Monate durch die Angehörigen betreut worden sein müssen, fällt weg. Nach Abschluss einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege erhält der oder die Versicherte eine Information vom Leistungserbringer über die Höhe des verbrauchten Budgets und kann daraus schlussfolgern, wie viel des Jahresbetrags noch zur Verfügung steht.

vdek-Pflegelotse unterstützt bei Suche nach passendem Angebot

Wer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen möchte, sollte ausreichend Vorlauf einplanen: Es kann einige Zeit dauern, eine Verhinderungspflege zu organisieren oder einen Kurzzeitpflegeplatz zu finden. Bei der Suche hilft der vdek-Pflegelotse (www.pflegelotse.de) mit Informationen über zahlreiche Kurzzeitpflegeangebote und ambulante Pflegedienste. Bei weiteren Fragen, etwa welches Angebot im Einzelfall das richtige ist, hilft die Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt. Beide Ansprechpartner klären auch darüber auf, welche Übergangsregelung gilt, wenn 2025 entsprechende Leistungen bereits vor dem 1. Juli in Anspruch genommen wurden.

Wie unterscheiden sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Bei der Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, übernimmt eine vertraute Person oder ein ambulanter Pflegedienst eine Zeit lang die Pflege zu Hause. Bei der Kurzzeitpflege wird die oder der Pflegebedürftige vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung stationär versorgt. Anspruch auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege besteht ab Pflegegrad 2.

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist Interessenvertretung und Dienstleistungsunternehmen aller sechs Ersatzkassen, die zusammen rund 29 Millionen Menschen in Deutschland versichern:

 Techniker Krankenkasse (TK)
 BARMER
 DAK-Gesundheit
 KKH Kaufmännische Krankenkasse
 hkk – Handelskrankenkasse
 HEK – Hanseatische Krankenkasse

Der vdek wurde am 20. Mai 1912 unter dem Namen „Verband kaufmännischer eingeschriebener Hilfskassen (Ersatzkassen)“ in Eisenach gegründet. Heute arbeiten bundesweit über 700 Beschäftigte beim vdek. Hauptsitz des Verbandes mit mehr als 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Bundeshauptstadt Berlin. In den einzelnen Bundesländern sorgen 15 Landesvertretungen mit über 400 Beschäftigten, sowie mehr als 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Pflegestützpunkten für die regionale Präsenz der Ersatzkassen.