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Laborärzte warnen: KBV verletzt Schutzverpflichtung – Erheblicher Verhandlungsbedarf zum Medizinischen Labor. Entwicklungen im Speziallabor negiert

Pressemitteilung zur aktuellen GKV-Laborreform und Laborkostenquotierung

Düsseldorf – Die Fehlentwicklung und Fehldarstellung der laborärztlichen Vergütung gefährdet den hohen Standard der Labormedizin und zunehmend das Wohl der Patienten.

Der Berufsverband Deutscher Laborärzte weist darauf hin, dass sich durch die Entwicklungen seit der Laborreform erheblicher Verhandlungsbedarf zwischen KBV und GKV-Kassen ergeben hat.

Dieser Verhandlungsbedarf ergibt sich zum einen durch die Dynamik der seit 1999 zusätzlich zu Lasten der GKV abrechenbaren Leistungen. Diese stellen gewollte Teilhabe des GKV-Patienten am medizinischen Fortschritt dar. Beispielhaft sei hier die Influenza-Epidemie im Jahre 2013 mit einem zusätzlichen Leistungsbedarf genannt, der unter den Bedingungen der Quotierung allein von den auftragsgebundenen Laborärzten getragen werden muß.

Dieser Verhandlungsbedarf ergibt sich im Besonderen aber durch die differente Behandlung „mentaler“ Laborleistungen wie z.B den Wirtschaftlichkeitsbonus und der Kostenerstattung „operativer“ Labormedizin. „Mentale“ Laborleistungen werden derzeit nicht quotiert, die Erstattung der technischen Kosten aber sehr wohl.

Im Rahmen der Laborreform 1999 war ein Interessenausgleich unter den Versorgern versucht worden, in dem GKV-Kassen und KBV das ärztliche Honorar und die Erstattung der technischen Kosten voneinander getrennt haben. Der Laborarzt sollte beim Honorar durch Mengenentwicklungen nicht besser gestellt werden als jeder andere Arzt. Andererseits sollte der bei Laboren extrem hohe Kostenanteil von weit über 90 % entsprechend der von Patienten und Ärzten abgeforderten Untersuchungsmenge in voller Höhe erstattet werden. Dieser Kostenanteil war damals auf der Grundlage einer Analyse der Unternehmensberatung McKinsey in Höhe der durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichsten der repräsentativ ausgewählten Laborpraxen festgelegt worden. Ein Inflationsausgleich erfolgte nie.

Der BDL weist darauf hin, dass Laborärzte in strikter Auftragsbindung keinen Einfluss auf Leistungsmenge haben. Hieraus und aus Gründen der Patientensicherheit resultiert eine besondere Schutzverpflichtung der Kassenärztlichen Bundes-vereinigung, der Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder und der GKV-Kassen. die die Laborleistungen für ihre Versicherten benötigen.

Der Verband fordert von KBV und Kassen, die Deckelung und Budgetierung laborärztlicher Leistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mindestens für das EBM-Kapitel 32.2 (Allgemeinlabor) sofort auszusetzen und sachgerechte und nachhaltige Verhandlungspostionen vor allem für das Allgemeinlabor, aber auch für die übrigen Laborkapitel in den laufendenden Honorarverhandlungen einzunehmen.

Quotierungen sind kein Mittel zur Durchführung einer sinnvollen Laborreform und werden vom Berufsverband Deutscher Laborärzte daher abgelehnt.