Mehr Reichweite im Gesundheitsmarkt

Schließen

Registrierung

Melden Sie sich noch heute an, um gezielt und effektiv Ihre Nachrichten in der Gesundheitsbranche verbreiten zu können.

Kontoinformationen

Ansprechpartner:in

Adresse

Kontakt

Es wurde eine E-Mail zur Bestätigung an Sie gesendet. Nach der Bestätigung sind Sie erfolgreich registriert.


Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt Vergabeverbot

Juristisches Hickhack um AOK-Rabattverträge vorläufig beendet

Berlin – Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat heute die 61 Rabattverträge der AOK-Gemeinschaft endgültig aufs Eis gelegt, die Gegenstand von Prozessen sowohl vor der 2. Vergabekammer des Bundes und der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf sowie dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und dem Sozialgericht Stuttgart waren.

Das LSG bestätigte die Vergabeverbote, die die Vergabekammern verhängt hatten, und hob die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.12.2007 auf, das der AOK den Abschluss der streitbefangenen Verträge gestattet hatte.

“Nachdem sowohl die Zivil- als auch die Sozialgerichtsbarkeit in derselben Rechtssache zum gleichen Ergebnis kommen, ist das juristische Hick-hack um die Rabattverträge der AOK zumindest vorläufig beendet”, erklärte Peter Schmidt, Geschäftsführer des Branchenverbandes Pro Generika in Berlin. Die Bindungsfrist aus der Ausschreibung der AOK für die Jahre 2008 und 2009 endet am 29. Februar. Sofern die AOK dennoch Rabattverträge über die betreffenden Wirkstoffe abschließen will, muss sie diese erneut ausschreiben.

Das LSG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass das materielle Vergaberecht im sozialgerichtlichen “Nachprüfungsverfahren” entsprechend anzuwenden ist. Ungeklärt bleibt aber weiterhin, ob für Streitigkeiten über die Vergabe von Rabattverträge die Sozial- oder die Zivilgerichte zuständig sind. “Hier muss der Gesetzgeber jetzt endlich schnellstmöglich handeln”, forderte Schmidt. “Angesichts der Tragweite solcher Verträge, bei denen es um Umsatzvolumina in Milliardenhöhe geht, muss zumindest der Rechtsweg bei Streitigkeiten eindeutig vom Gesetzgeber festgelegt werden.”