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Menschen mit Behinderungen können Assistenz mit ins Krankenhaus nehmen

Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus

Berlin – Anlässlich der ersten Lesung des Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus (Assistenzpflegebedarfsgesetz – APBG –) erklären die gesundheitspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Annette Widmann-Mauz MdB und der Beauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Belange der Menschen mit Behinderungen, Hubert Hüppe MdB:

Pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die auf persönliche Assistenz angewiesen sind, können künftig ihre Assistenz mit ins Krankenhaus nehmen. Bisher ruht die Finanzierung der Assistenzleistungen bei stationären Aufenthalten, und Betroffene können im Krankenhaus nicht auf die benötigte Hilfe zurückgreifen. Die stationäre Versorgung umfasst zwar sämtliche notwendigen behandlungspflegerischen Maßnahmen. Allerdings kann die besondere pflegerische Versorgung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen nicht umfassend gewährleistet werden.

Zur Sicherung des Assistenzbedarfs pflegebedürftiger Menschen mit Behinderungen soll in Zukunft das Pflegegeld und die Hilfe zur Pflege für die gesamte Dauer von stationären Krankenhausaufenthalten sowie für die gesamte Dauer von krankenhausersetzender häuslicher Krankenpflege und für die Dauer einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation geleistet werden.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt, dass mit dem Assistenzpflegegesetz auch Neuregelungen in der Ausbildung von Medizinern im Bereich der Palliativmedizin eingeführt werden sollen. Die Palliativmedizin soll zu einem Pflichtlehr- und Prüfungsfach für alle Studentinnen und Studenten der Medizin durch eine Änderung der Approbationsordnung für Ärzte werden. Alle Studentinnen und Studenten der Medizin sollen die erforderlichen Kenntnisse in Palliativmedizin bereits in ihrer Ausbildung erwerben. Dies hat die Union gefordert, damit die Regelversorgung schwerkranker Menschen weiter verbessert wird.