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Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes unterstützt Frauen in einer psychischen Ausnahmesituation

Gruppe von Unionsabgeordneten für Beratungsangebote bei Spätabtreibungen

Berlin – Anlässlich der Diskussion in allen Fraktionen des Deutschen Bundestages über die Unterstützung des Gruppenantrags der Union zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erklärt die Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Ilse Falk MdB:

Die von der Union vorgeschlagenen Maßnahmen bieten wertvolle und von vielen Betroffenen gewünschte Begleitung, Unterstützung und Beratung auf dem Weg hin zu einer verantwortungsbewussten Entscheidung, die auch in der Zukunft trägt.

Wenn eine schwangere Frau in der Spätphase ihrer Schwangerschaft nach einer vorgeburtlichen Untersuchung von ihrem Arzt erfährt, dass ihr Wunschkind schwer krank oder behindert ist, bricht für sie eine Welt zusammen. Sie gerät in eine völlig unerwartete Konfliktsituation und wünscht sich Hilfe und Unterstützung, an der es heute häufig mangelt. Schwangere sehen sich oft von ihren Ärzten und von ihrem sozialen Umfeld allein gelassen und so manches Mal sogar zu einem Schwangerschaftsabbruch ihres behinderten Kindes gedrängt.

Der Antrag der Union setzt hier an und bietet betroffenen Frauen und ihren Partnern in einer emotional schwierigen Belastungssituation ganzheitliche Unterstützung an. Das Angebot ist für die Frauen freiwillig, gesetzlich verpflichtet werden die behandelnden Ärzte. Sie sollen die Frauen und ihre Partner detailliert über die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund der vorgeburtlichen Untersuchung ergeben, aufklären und beraten. Darüber hinaus werden sie verpflichtet, die Frauen auf psychosoziale Beratungsstellen und ihren Anspruch auf diese Beratung hinzuweisen und ihr Aufklärungsmaterial auszuhändigen, das über das Leben mit einem behinderten Kind informiert.

Das Verarbeiten der Nachricht, dass das ungeborene Kind behindert oder schwer krank ist, braucht Zeit. Daher sieht der Gesetzentwurf der Union eine Bedenkzeit von mindestens drei Tagen nach der ärztlichen Beratung und vor Feststellung der Indikation vor. Nur wenn eine akute Gefahr für das Leben der Schwangeren besteht, kann davon abgesehen werden. Die mindestens dreitägige Bedenkzeit ermöglicht betroffenen Frauen mehr Zeit zur Reflexion über die eigene psychische Belastbarkeit und über die Frage, ob das Leben mit einem behinderten oder schwer kranken Kind eine Gefahr für ihr eigenes Leben darstellen könnte.