Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. (IGN e. V.) fordert konsequente Umsetzung
Berlin. Am 1. Juni 2026 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes in Kraft getreten. Die IGN e. V. nimmt bewusst erst jetzt Stellung. In den zahlreichen Presseverlautbarungen wurden bisher wesentliche Neuerungen unzureichend dargestellt:
Der verstärkte Spenderschutz gilt seit dem 1. Juni 2026. Die neuen Spendeformen Überkreuzlebendnierenspende und die nicht gerichtete anonyme Nierenlebendspende werden dagegen erst mit Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren umgesetzt; dies wurde in vielen Veröffentlichungen nicht erwähnt. Diese Frist ist notwendig, damit die entsprechenden organisatorischen Vorbereitungen durchgeführt werden können.
Das neue Transplantationsgesetz verändert die Organlebendspende nicht nur formal. Es stellt höhere Anforderungen an die Transplantationszentren, um den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Spenderschutz gerecht zu werden. Dazu gehören u. a. die Erfüllung der Aufklärungspflichten, die Einbindung einer Lebendspendebegleitperson und die unabhängige psychosoziale Evaluation.
Aufklärung ist mehr als ein medizinisches Informationsgespräch
Die Aufklärung potenzieller Organspender darf nicht auf Operationsablauf und Transplantationserfolg reduziert werden. Sie muss vollständig, verständlich, frühzeitig und dokumentiert erfolgen. Insbesondere Langzeitrisiken wie chronische Erschöpfung und kognitive Einschränkungen, auch als „Fatigue-Syndrom“ bekannt, das Risiko einer deutlich sinkenden Nierenfunktion sowie das erhöhte Dialyserisiko und die erhöhte Sterblichkeit müssen in einer regelkonformen Aufklärung enthalten sein.
Zudem wird die Aufklärung zur versicherungsrechtlichen Absicherung in der Praxis häufig vernachlässigt. Organlebendspender stehen bei Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Spende unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber muss ausdrücklich aufgeklärt werden. Auch über die Leistungen der Krankenkassen wie die 100%ige Entgeltfortzahlung und Rehabilitationsmaßnahmen nach der Spende muss informiert werden.
Potenzielle Spender müssen verstehen, welche Risiken für sie persönlich entscheidungsrelevant sein können. Sie müssen die Konsequenzen verstehen.
Die Verantwortung der Transplantationsmedizin
Die neuen Regelungen richten sich unmittelbar an die Leitungen der Transplantationszentren, an Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal, beteiligte Psychologinnen und Psychologen, Transplantationskoordinatoren und Lebendspendekommissionen.
Die psychosoziale Evaluation muss Freiwilligkeit, Motivation, Erwartungshaltung, familiäre Bindungen, Abhängigkeiten, wirtschaftliche Drucksituationen, psychische Stabilität und mögliche Überforderung erfassen.
Die Lebendspendebegleitperson darf nicht bloß Kontaktperson sein. Sie soll die Interessen des Spenders während des gesamten Prozesses wahren und unabhängig beraten – von der Eignungsprüfung bis zur Nachbehandlung.
Die Transplantationsmedizin steht damit noch stärker als bisher in der Verantwortung. Der Wunsch, mehr Transplantationen zu ermöglichen, darf nicht dazu führen, dass Spenderinteressen hinter Empfängerinteressen zurücktreten.
Mögliche Sanktionen und Haftungsrisiken
Die Anforderungen des Transplantationsgesetzes sind keine unverbindlichen Empfehlungen. Wer entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen Organe entnimmt, riskiert straf- und zivilrechtliche Folgen.
Bewertung der IGN e. V.
Die IGN e. V. begrüßt, dass der Spenderschutz im Gesetz sichtbar gestärkt wurde. Diese Verbesserungen sind Ergebnis langjähriger Aufklärungsarbeit, politischer Intervention und gerichtlicher Auseinandersetzungen, die von der IGN e. V. seit 2011 maßgeblich geführt und gefördert wurden.
Unsere Bewertung bleibt dennoch kritisch. Entscheidend ist nicht, was im Gesetz steht. Entscheidend ist die Umsetzung in den Transplantationszentren.
Die Öffnung für neue Spendeformen im Jahr 2029 darf nicht dazu führen, dass mehr Spenden ermöglicht werden, bevor der Schutz der Spender tatsächlich gesichert ist. Mehr Möglichkeiten für Empfänger sind nur vertretbar, wenn Spender unabhängig, vollständig und ohne Beschönigung aufgeklärt, begleitet und abgesichert werden.
Die IGN e. V. wird die Umsetzung des neuen Rechts aufmerksam begleiten.
Ralf Zietz, 1. Vorsitzender der IGN e. V.: „Transplantationszentren sollten die neuen Anforderungen ernst nehmen. Regelwidrige Aufklärung und Evaluation gefährden die Rechtmäßigkeit des gesamten Spendeprozesses.“
Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten und in § 19 Abs. 1
Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potentiellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen; sie dienen dem „Schutz des Spenders vor sich selbst“.
Bundesgerichtshof am 29. Januar 2019 (VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17)