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Sozialminister Dr. Klaus Zeh weist auf geplante Neuregelungen beim Thüringer Blindengeld hin / Verabschiedung im Dezember – Betroffene werden vorab informiert

An alle Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen

Erfurt – Der Thüringer Landtag wird im Dezember voraussichtlich auch Neuregelungen beim Thüringer Blindengeld beschließen, die dann am 01.01.2008 in Kraft treten sollen.

Zuständig für die Auszahlung des Thüringer Blindengeldes sind die drei Versorgungsämter in Erfurt, Gera und Suhl.

Die Ämter schreiben derzeit von sich aus diejenigen blinden Menschen an, die bis zum 31.12.2005 Blindengeld erhalten haben und derzeit keine Blindenhilfe erhalten. und übersenden ihnen bereits die notwendigen Informationen und Antragsformulare.

Neue Antragsteller, d.h. diejenigen, die vor dem 31.12.2005 noch kein Blindengeld erhalten haben, können sich die notwendigen Informationen und Formulare auch auf der barrierefreien Internetseite des Thüringer Landesamtes für Soziales und Familie aufrufen: http://www.thueringen.de

Mit Fragen können sich Antragsteller auch an die drei Versorgungsämter wenden.

Die vorgesehene Behördenstrukturreform, deren Umsetzung im Frühsommer des Jahres 2008 stattfindet, hat keine Auswirkungen auf die Zahlung des Thüringer Blindengeldes.

Der Gesetzentwurf sieht vor:

1. Die Altersbegrenzung für den Bezug von Blindengeld entfällt, d.h. alle blinden Menschen in Thüringen erhalten ab dem 1. Januar 2008 ein Blindengeld in Höhe von 220 Euro monatlich unabhängig vom Einkommen und Vermögen. 2. Heimbewohner und Empfänger von Pflegeleistungen im häuslichen Bereich erhalten ein gemindertes Blindengeld (in Höhe von 50, 100 oder 70 Euro) ausgezahlt.

3. Blinde Menschen, die das 27. Lebensjahres noch nicht vollendet haben und die bereits Blindengeld erhalten bzw. einen Antrag auf Blindengeld bis zum 31. Dezember 2007 stellen, erhalten noch das Blindengeld nach geltendem Recht in Höhe von 300 Euro bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres. Die geminderten Beträge für Heimbewohner und Empfänger von Pflegeleistungen im häuslichen Bereich gelten entsprechend fort.

4. Die Auszahlung des Blindengeldes erfolgt wie bisher auf Antrag, wenn alle gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch von Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Informationen zum Antragsverfahren

1. Neuantrag:

Bei Neuanträgen sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. Damit keine Ansprüche verloren gehen, müssen die Anträge bis spätestens 31.01.2008 beim Versorgungsamt eingegangen sein.

2. Antrag von Blindengeldempfängern, die bis zum 31.12.2005 Blindengeld nach dem ThürBliGG erhalten haben:

Die ehemaligen Blindengeldempfänger sollten Ihren Antrag auf Blindengeld ebenfalls bis spätestens 31.01.2008 stellen. Um die Antragstellung zu erleichtern, werden die zuständigen Versorgungsämter in der letzten Novemberwoche 2007 ein entsprechendes Antragsformular zusammen mit einem Informationsschreiben verschicken. Die Betroffenen werden darauf hingewiesen, ihren Antrag, umgehend auszufüllen und möglichst bis zum 09.12.2007 zurückzuschicken, damit die Versorgungsämter nach der Gesetzesverkündung das Blindengeld schon im Januar 2008 auszahlen können. Auch die Betroffenen, die bereits einen formlosen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt gestellt haben, erhalten das Anschreiben. In diesem Fall ist der Antragsvordruck lediglich als Erhebungsbogen zu betrachten.

3. Kein Antragserfordernis für Blindengeldempfänger, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und vor dem 01.01.2008 bereits Blindengeld erhalten haben oder einen Antrag auf Blindengeld bis zum 31.12.2007 stellen:

Diese blinden Menschen erhalten das Blindengeld – ohne einen Antrag stellen zu müssen – auch weiterhin bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres in der bisherigen Höhe nach bisher geltendem Recht.

4. Kein Antragserfordernis für Blindenhilfeempfänger:

Personen, die monatlich Blindenhilfe beziehen, brauchen ebenfalls keinen Antrag auf Blindengeld zu stellen. Die Blindenhilfeempfänger erhalten ab Januar 2008 automatisch den vollen Blindengeldbetrag, so dass es keine Reduzierungen im Gesamtzahlbereich geben wird. Alle Blindenhilfeempfänger werden im Januar 2008 rechtsmittelfähige Bescheide über die künftige Höhe ihres Blindengeldes und ihrer Blindenhilfe erhalten.

Ansprechpartner

Die zuständigen drei Thüringer Versorgungsämter in Erfurt, Gera und Suhl stehen den Betroffenen als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Telefone der drei Versorgungsämter sind Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 12.30 Uhr besetzt.

Versorgungsamt Erfurt 0361/37800

Versorgungsamt Gera 0365/82230

Versorgungsamt Suhl 03681/730