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Verbund sieht flächendeckende Patientenversorgung in Gefahr

Pressemitteilung

Ärztliche Kooperationen in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) müssen endlich von der Gefahr der Scheinselbstständigkeit befreit werden – ein Anliegen, das auch der Vorstand des Verbunds für Teams der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (VSTN e. V.) in Nordrhein unterstützt. Der VSTN e. V. schließt sich damit der Forderung der Delegierten der Fachgesellschaften für Anästhesiologie, Chirurgie und Innere Medizin an, die auf dem 129. Deutschen Ärztetag erhoben wurde.

SAPV-Teams in Deutschland übernehmen eine zentrale Rolle in der Versorgung von schwerstkranken und sterbenden Menschen, die unter erheblichen körperlichen Beschwerden leiden und eine intensive Betreuung benötigen. Um diesen Patienten zu ermöglichen, trotz ihres komplexen medizinischen Bedarfs in ihrem häuslichen oder familiären Umfeld verbleiben zu können, wurde 2007 die gesetzliche Grundlage für die spezialisierte ambulante palliative Versorgung geschaffen. Diese beinhaltet die Bereitstellung von medizinischen und pflegerischen Leistungen, die darauf abzielen, die Lebensqualität der Patienten zu verbessern. Ziel der SAPV ist es, Krisensituationen, die andernfalls zu unerwünschten und belastenden Krankenhauseinweisungen führen könnten, rechtzeitig zu erkennen und entsprechend zu behandeln.

Für die ordnungsgemäße Erbringung dieser Leistungen ist es erforderlich, dass die Leistungserbringer – insbesondere spezialisierte Palliativärzte und Pflegefachkräfte – über entsprechende Weiterbildungen verfügen. Zudem müssen diese Fachkräfte rund um die Uhr erreichbar sein und dies an sieben Tagen in der Woche.

Die rechtliche Grundlage für die SAPV ist in § 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert ergänzt durch weitere Regelungen, wie die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 11. März 2008 zur Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung sowie die Empfehlungen des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vom 23. Juni 2008. Vertragsärzte werden in Form von Kooperationen in einem SAPV-Team eingebunden.

Dies ist vertraglich vorgesehen. Als selbständige Ärzte in der SAPV wird Ihre Tätigkeit vermehrt von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als eine sozialversicherungspflichtige (abhängige) Beschäftigung eingestuft, obwohl sie primär als Vertragsärzte selbständig tätig sind und als solche in das Versorgungswerk einzahlen. Dies hat zur Folge, dass eine Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht bejaht wird und die SAPV-Teams mit erheblichen Nachforderungen der DRV-Bund konfrontiert werden, die Ihre wirtschaftliche Existenz und damit das Patientenwohl gefährden.

Aus ihrer bewusst gewählten Selbständigkeit lehnen erste Vertragsärzte es ab, als Arbeitnehmer behandelt zu werden und in die Rentenversicherung einzahlen zu müssen. Dadurch entsteht ein unüberwindbarer Personalmangel und die flächendeckende SAPV-Versorgung kann nicht mehr gewährleistet werden.

Verwirrung entsteht zudem durch die uneinheitliche Handhabung von Befreiungsanträgen und die unterschiedlichen Prüfungsergebnisse der DRV, die mit einer unklaren Zuständigkeitsverteilung und angeblich unzureichender Prüfung der Anträge begründet werden. Es ist schwer nachvollziehbar, warum ein selbstständiger Vertragsarzt trotz einer Befreiung weiterhin als renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig eingestuft werden sollte.      

In einem Schreiben vom 7. Oktober 2024 forderte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein die Deutsche Rentenversicherung Rheinland auf, bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht stets die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ferner wurde der Gesetzgeber aufgefordert, eine rechtliche Klarstellung zu dieser Problematik zu schaffen.

Die Vorsitzende des VSTN e. V., Dr. med. Martina Marchese, betonte in diesem Zusammenhang: „Der Appell der Berufsverbände der Deutschen Chirurgie (BDC), der Deutschen Internisten (BDI) und der Deutschen Anästhesisten (BDA) hat bereits dazu geführt, dass sich der Vorstand der Bundesärztekammer intensiv mit dieser Problematik auseinandersetzt. Dies ist ein erster Schritt auf dem Weg zu mehr Rechtssicherheit. Eine gesetzliche Regelung, die die Sozialversicherungsfreiheit für durch Vertragsärzte erbrachte SAPV-Leistungen festlegt, wäre ein logischer Schritt nach der Einführung des § 23c Abs. 2 SGB IV für Notärzte sowie nach den Ergebnissen des Dialogprozesses zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der DRV-Bund. Unser Ziel bleibt es, die flächendeckende und qualitativ hochwertige Patientenversorgung sicherzustellen.“      

Vertragsärzte, die in der SAPV tätig sind, agieren im Team mit Pflegefachkräften selbstständig und unterliegen keiner Weisungsbefugnis. Sie entscheiden eigenständig über Arbeitszeit und Urlaub. Als Kooperationsärzte sind sie genauso Teammitglieder wie die angestellten Ärzte. Die Versorgung und die Bedürfnisse der Patienten des SAPV-Teams stehen dabei im Vordergrund. 

„Aus diesem Grund fordern wir eine Einigung zwischen der DRV-Bund und den Berufsverbänden, die im Sinne einer flächendeckenden Patientenversorgung getroffen werden, sollte. Andernfalls ist die Umsetzung der Inhalte des Bundesrahmenvertrages zur SAPV, der Kooperationen mit Vertragsärzten verbindlich vorschreibt, gefährdet“, erklärte Dr. Marchese abschließend.

Verbund der SAPV-Teams in Nordrhein (VSTN e. V.)
Als Interessenverbund vertritt der VSTN e. V. einen Großteil der SAPV-Teams in Nordrhein. Seine Mitglieder wenden sich in ihrem täglichen Wirken unheilbar kranken und sterbenden Menschen zu. Im verbandlichen Zusammenwirken setzt sich der VSTN e. V. gemeinsam mit seinen Mitgliedern für die strukturelle Weiterentwicklung der medizinischen, pflegerischen und psychosozialen Unterstützung schwerstkranker und sterbender Menschen und ihrer Zugehörigen in der Region Nordrhein ein. Seit Mai 2025 wird der VSTN e. V. von Frau Dr. med. Martina Marchese aus Köln vertreten. 
www.vstn.net