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Ausbildung oder Studium: So setzt man Kosten ab

Ausbildung oder Studium: So setzt man Kosten ab

Pressemitteilung

Das Ende der Sommerferien war oder ist für viele junge Menschen gleichbedeutend mit einem neuen Lebensabschnitt: Sie haben eine Berufsausbildung begonnen oder starten ins Studium. Ob Auszubildende oder Studierende: Für beide fallen neue Ausgaben an – und beide können einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Was da möglich ist und was es bedeutet, dass im Steuerrecht zwischen einer Erstausbildung und einer Zweitausbildung unterschieden wird, weiß der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Welche Ausbildungskosten lassen sich absetzen?

Ausbildung oder Studium: Beides ist häufig mit Kosten verbunden. Viele davon lassen sich zumindest steuerlich geltend machen. Einige Beispiele von Ausgaben, die man unter bestimmten Voraussetzungen absetzen kann, wenn man eine Steuererklärung abgibt:

  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Berufsschule, Universität oder Fachhochschule
  • Mietkosten oder sogenannte Mehraufwendungen für Verpflegung
  • Ausgaben für Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Laptop oder Büromaterial
  • Verschiedene Versicherungsbeiträge, die man selbst bezahlt
  • Studiengebühren oder Lehrgangs-, Prüfungs- und Zulassungsgebühren

Und bis zu welcher Höhe lassen sich solche Ausgaben steuerlich geltend machen? Hier kommt es darauf an, ob es sich um eine Erstausbildung in einem Dienstverhältnis oder außerhalb eines Dienstverhältnisses oder um eine Zweitausbildung handelt. Das entscheidet darüber, ob es steuerrechtlich gesehen Sonderausgaben oder Werbungskosten sind.

Ist es eine Erstausbildung oder Zweitausbildung?

Als Erstausbildung gilt die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder das erste abgeschlossene Studium, das auf eine spätere berufliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Je nachdem, ob mit dieser ersten Ausbildung Geld verdient wird oder nicht, können die Ausbildungskosten entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Und mit Sonderausgaben fährt man in der Regel ungünstiger als mit Werbungskosten.

Eine Zweitausbildung ist jede weitere Ausbildung nach der ersten abgeschlossenen Ausbildung. Die Ausgaben dafür werden wie Fort- oder Weiterbildungskosten behandelt und können somit als Werbungskosten abgesetzt werden. Um von diesem Vorteil zu profitieren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die vorausgegangene erste Ausbildung hat mindestens zwölf Monate gedauert und wurde mit einer Prüfung abgeschlossen.

Kosten absetzen bei Erstausbildung in einem Dienstverhältnis

Bei der Erstausbildung in einem Dienstverhältnis handelt es sich um die klassische Form der ersten Berufsausbildung, also eine Lehre in einem Betrieb oder Unternehmen. Aber auch ein duales Studium zählt dazu. Während der Ausbildungszeit wird gleichzeitig gelernt und gearbeitet, es besteht ein sogenanntes Ausbildungsdienstverhältnis. Dabei steht den Auszubildenden in der Regel ein Ausbildungsgehalt zu – und darauf müssen Steuern bezahlt werden.

Im Gegenzug können berufsbedingte Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählt etwa die Entfernungspauschale für Fahrtkosten für den Weg zur Ausbildungsstätte oder auch Ausgaben für Fachliteratur und Arbeitsmaterial. Bei Abgabe einer Steuererklärung zieht das Finanzamt die absetzbaren Ausbildungskosten von den Jahreseinnahmen ab, und zwar mindestens in der Höhe der Werbungskostenpauschale von aktuell 1.230 Euro pro Jahr (Stand: 2025).

Kosten absetzen bei Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses

Eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses ist oft ein erstes Studium, dazu gehören auch Magister-, Diplom- oder Bachelor-Studiengänge. Aber auch der Besuch einer Schule, die beispielsweise Physiotherapeuten ausbildet, ohne dass man zuvor bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat. Beides ist häufig mit recht hohen Kosten verbunden, gleichzeitig erhalten die Studierenden oder Auszubildenden in diesen Fällen kein Gehalt. Deshalb und da kein Dienstverhältnis besteht, können die Ausgaben nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Steuerlich geltend machen lassen sich die Kosten dann lediglich als Sonderausgaben – und das hat gleich mehrere Nachteile.

Erstens sind Sonderausgaben für eine erste Ausbildung nur bis maximal 6.000 Euro im Jahr absetzbar. Zweitens können Sie nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Das Problem dabei: Wenn während der Ausbildung oder während des Studiums ohne Dienstverhältnis kein Geld verdient und damit auch keine Einkommensteuer bezahlt wird, können sich Sonderausgaben auch nicht steuermindernd auswirken. Und die Ausgaben in die nächsten Jahre mitzunehmen, damit sie sich dann steuermindernd auswirken, wenn man Gehalt bezieht, ist bei einer Erstausbildung nicht möglich.

Kosten absetzen bei einer Zweitausbildung

Wurde bereits eine erste Ausbildung oder ein erstes Studium abgeschlossen und es folgt eine weitere Ausbildung, ein weiteres Studium oder ein Studium nach einer Ausbildung, handelt es sich im Steuerrecht um eine Zweitausbildung. Und dann können sämtliche Ausbildungskosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Wer allerdings währenddessen kein Einkommen hat und somit keine Steuern zahlt, kann in dem Moment auch noch nichts von der Steuer absetzen. Hier kommt das Thema Verlustvortrag ins Spiel: Beispielsweise bei einem zweiten Studium ist es im Gegensatz zu einem ersten Studium möglich, die Ausbildungskosten mit in die Zukunft zu nehmen. Das heißt: Gibt der oder die Studierende auch ohne Einkommen eine Steuererklärung ab und macht darin Ausbildungskosten geltend, werden diese sozusagen geparkt – und wenn er oder sie dann später ins Berufsleben einsteigt und Geld verdient, kann dieser Verlustvortrag die Steuerlast senken. Dazu muss er oder sie dann natürlich eine Steuererklärung abgeben.

Übrigens: Ein Master-Studium gilt als zweites Studium, denn das Finanzamt erkennt den vorausgegangenen Bachelor als erste abgeschlossene Berufsausbildung an.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.