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BGH-Urteil schützt Anonymität der User – Meinungsfreiheit aber nicht schrankenlos

Arztbewertungsportale

Hamburg – Arztbewertungsportale müssen die Identität ihrer Nutzer nicht preisgeben. So hat der BGH heute entschieden. Doch die Meinungsfreiheit im Netz ist deshalb nicht schrankenlos. Arztbewertungsportale müssen unverändert Normen und Regeln einhalten:

– Freitext-Kommentare sind nur mit einer redaktionellen Kontrolle zulässig, so Jura-Professor Dr. Mario Martini im Berliner Ärzteblatt (2010, Heft 10/11)


– Ehrverletzende Beiträge muss das Portal auf Wunsch der betroffenen Ärzte entfernen. (Urteil des BGH vom 27. März 2007, AZ. VI ZR 101/06)

– Portale müssen Ärzte, die bewertet wurden, über jede Bewertung informieren. Dies verlangt die Aufsichtsbehörde für Datenschutz und Wirtschaft.


„Die Meinungsfreiheit nach Art 5 Grundgesetz ist ein außerordentlich hohes Rechtsgut. Es rechtfertigt aber keineswegs Bosheit, Schmähungen und Beleidigungen“, stellt Dr. Peter Müller, CEO der Stiftung Gesundheit, fest. „Dies gilt aus Anstand wie auch auf der Grundlage der Persönlichkeitsrechte der Ärzte.“


Die Stiftung Gesundheit als Träger der Arzt-Auskunft gibt deshalb allen bewerteten Ärzten, noch bevor die Bewertungen im Internet sichtbar sind, die Möglichkeit, zu diesen Stellung zu nehmen und sie zu kommentieren. Und als einziges Arztbewertungsportal werden hier alle Bewertungen durch Fachpersonal auf Rechtskonformität und Anstand geprüft.


Die Arzt-Auskunft speist bei führenden Portalen und insbesondere gesetzlichen und privaten Krankenversicherern die Arztsuche und Arztbewertungs-Funktion.