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BPI begrüßt Entscheidungen des Gesundheitsausschusses zu Zytostatika und Medizinalcannabis
Gesundheitsausschuss hat über Änderungsanträge beraten (Foto: ©BPI/Shutterstock_PixelPainter).

BPI begrüßt Entscheidungen des Gesundheitsausschusses zu Zytostatika und Medizinalcannabis

Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.

„Es ist gut, dass in der Gesundheitspolitik nicht derselbe Fehler zweimal gemacht wird.“ Mit diesen Worten kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI), Dr. Kai Joachimsen, den Verzicht auf apothekenbezogene Ausschreibungen für Zytostatika. 2017 waren diese Ausschreibungen aufgrund von Versorgungsproblemen verboten worden. Der Gesundheitsausschuss hat entschieden, sie nicht wieder einzuführen. „Das ist die richtige Entscheidung, denn die sichere Versorgung von Krebspatientinnen und Krebspatienten muss Vorrang vor kurzfristigen Einsparzielen haben.“

Zytostatika sind, so der BPI-Hauptgeschäftsführer weiter, keine Ware von der Stange. Sie werden für einzelne Patientinnen und Patienten unter strengen Qualitätsanforderungen hergestellt und müssen verlässlich, zeitnah und in abgestimmten Strukturen bei den behandelnden Praxen ankommen. Ausschreibungen passen nicht zu dieser hochsensiblen Versorgung.“

Medizinalcannabis: Evidenzbasierte Versorgung gestärkt

Ebenfalls positiv bewertet der BPI die Klarstellung des Gesetzgebers bei Medizinalcannabis: Zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel sollen innerhalb ihres zugelassenen Anwendungsgebiets grundsätzlich Vorrang haben. Das stärkt den Grundsatz einer evidenzbasierten Versorgung – ohne den medizinisch begründeten Einzelfall aus dem Blick zu verlieren. Das ist nach Auffassung des BPI eine wichtige Korrektur der mit dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz eingeführten schematischen Regelung.

In der BPI-Stellungnahme zur Klarstellung heißt es: „Ein Therapieversuch ist sinnvoll, wenn das Arzneimittel im konkreten Einzelfall medizinisch geeignet, verfügbar und verträglich ist. Kontraindikationen, Wechselwirkungen, Nebenwirkungen oder andere patientenindividuelle Gründe müssen berücksichtigt werden. Über Dauer und Sinn eines Therapieversuchs müssen Ärztinnen und Ärzte entscheiden können. Bei Patienten in sensiblen Therapiesituationen wird größtmögliche Flexibilität bei der Auswahl der Arzneimittel oder Substanzen benötigt. Dies hat man nun berücksichtigt.“

Hinweis: Die Verwendung des Fotos ist unter der Quellenangabe BPI/Shutterstock_PixelPainter und in Verbindung mit der Medienmitteilung honorarfrei.