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Für die AOK gelten eigene Gesetze

Die Geister, die er rief…

Berlin – Gesetze gelten auch für die AOK. Dieser „bitteren“ Wahrheit muss sich auch der Vorstand der AOK Baden Württemberg stellen. Mit seiner Aufforderung an die Apotheker, die gesetzliche Grundlage der neuen Packungsgrößenverordnung einfach unter den Tisch fallen zu lassen und ausschließlich die AOK Rabattverträge zu bedienen, lässt er ein seltsames Rechtsverständnis erkennen. Der „Chef-Rabattist“ der AOK, Dr. Christopher Hermann hatte gesagt, Apotheker sollten auf jeden Fall die Rabattverträge bedienen, egal ob die Präparate mit einem N-Kennzeichen in der Software hinterlegt sind oder nicht. Damit seien sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite, schloss er eine indirekte Regressdrohung gegen anders handelnde Apotheker an. „Auch die Aussage, der Gesetzgeber interpretiere das Gesetz zu eng, macht die Überheblichkeit dieses Denkens deutlich. Es ist schon spannend, wenn ein Krankenkassenvorstand glaubt, dem Gesetzgeber mitteilen zu müssen, wie dieser seine eigene Gesetze zu interpretieren hat. Wenn Dr. Hermann die Geister, die er rief, nun nicht wieder los wird, zeugt das von der Insuffizienz der Regelung. Nun muss die AOK ebenso wie die Hersteller, die für die unsinnige Umstellung Hunderte Millionen investieren müssen, auch mit den Folgen dieser unsinnigen Umstellung leben“, erklärt Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer des BPI.

Zugleich machen die Aussagen des AOK-Chefs und die gleichzeitige Ankündigung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung, ein Fehlerkontrollverfahren bei Nicht-Abmeldung des N-Kennzeichens durchzuführen deutlich, in welchem Dilemma und welcher Rechtsunsicherheit die Unternehmen, aber auch die Apotheker stehen. Hermann sagte wörtlich: „Die Abverkaufsfrist hat nur dann Sinn, wenn man alte und neue N-Größen gegeneinander austauschen kann. N ist gleich N, das war schon immer unsere Rechtsauffassung.“ Nun geht es aber nicht um seine Rechtsauffassung, sondern um die Gesetzeslage. Und da sollten sich die Kassen schnell einig werden, wie sie diese interpretieren. „Die Kakophonie auf Kassenseite ist unerträglich. Vor diesen Hintergrund braucht es keinen zu wundern, wenn Hersteller maximal verunsichert sind“, so Fahrenkamp. Der BPI hat seit Vorlage des Gesetzes immer wieder vor dem Chaos gewarnt, dass eine Umsetzung der Verordnung in dieser Kurzfristigkeit und ohne gründliche Diskussion erzeugen würde. Dem ist man nicht gefolgt – jetzt ist das Chaos eingetreten. Das nun ausgerechnet die AOK, für die diese Regelungen geschaffen wurden, ihre Umsetzung jetzt für verfrüht hält, ist ein unglaublicher Vorgang. Die Hersteller erst mit maximaler Rechtsunsicherheit und enormem Aufwand zu überziehen, dies angesichts unangenehmer Nebenwirkungen für die AOK jetzt für verfrüht zu halten und dem Bundesgesundheitsministerium nun eine zu enge Rechtsinterpretation vorzuwerfen, schlägt dem Fass den Boden aus“ erklärte Fahrenkamp. Die ungaren Interpretationen der Gesetzeslage bezüglich. der Austauschbarkeit von rabattierten Arzneimitteln mache zudem deutlich, wie dringend es einer klaren Regelung in der Frage der Belieferung sowie Substitution bedarf. Trotz der Dringlichkeit haben sich Apothekerverbände und GKV-Spitzenverband allerdings bisher nicht auf die erforderlichen Regelungen im Rahmenvertrag nach Paragraph 129 SGB V geeinigt.