Mehr Reichweite im Gesundheitsmarkt

Schließen

Registrierung

Melden Sie sich noch heute an, um gezielt und effektiv Ihre Nachrichten in der Gesundheitsbranche verbreiten zu können.

Kontoinformationen

Ansprechpartner:in

Adresse

Kontakt

Es wurde eine E-Mail zur Bestätigung an Sie gesendet. Nach der Bestätigung sind Sie erfolgreich registriert.


G-BA, CIRS, RM, QM: Was nun in Arztpraxis und Klinik?
Dr. Kirstin Börchers beantwortet Fragen zur Neufassung der G-BA-Richtlinie. Bild: Marie-Theres Niessalla

G-BA, CIRS, RM, QM: Was nun in Arztpraxis und Klinik?

Experten-Interview

Herne – Risikomanagement (RM), Qualitätssicherung und -Management (QM) sowie Patientensicherheit sind nur drei Begriffe, die im Zusammenhang mit der kürzlich in Kraft getretenen Neufassung der G-BA Richtlinie immer wieder fallen. Dr. Kirstin Börchers, Vizepräsidentin a.D. des Deutschen Ärztinnenbundes und Unternehmensberaterin im Gesundheitswesen, ist Expertin auf diesem Gebiet. Die Fachbuchautorin und Seminarleiterin gibt ihr Wissen gerne an Kolleginnen und Kollegen sowie an Führungskräfte der Gesundheitswirtschaft weiter. Im diesem medial frei verwendbaren Interview mit dem Journalisten Peter Laaks geht sie auf die zentralen Aufgabenstellungen ein, die die betroffenen Krankenhäuser und Arztpraxen in den nächsten Wochen und Monaten zu leisten haben.

Frau Dr. Börchers, obwohl schon lange in der Pipeline, kam die Neufassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für viele Verantwortliche aus dem Gesundheitswesen scheinbar überraschend. Können Sie bitte die Herausforderung für Ärzte sowie Risiko- und Qualitätsmanagementbeauftragte kurz für die Leser skizzieren?

Die durch das Patientenrechtegesetz festgeschriebenen Rahmenbedingungen haben dazu geführt, dass Behandlungsteams ihre Abläufe durch ein Risikomanagementsystem sowie ein Critical Incident Reporting System (CIRS) – auch vor möglichen Regressansprüchen Dritter – absichern werden. Am 23.01.2014 hat der G-BA dafür Mindeststandards zum Aufbau von Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen beschlossen. Diese gelten für Krankenhäuser und Arztpraxen.

Was versteht der Gesetzgeber unter Mindeststandards für klinisches Risikomanagement?

Mindeststandards sind Maßnahmen zur Risikoanalyse, Risikobewertung, Risikobewältigung, Risikoüberwachung sowie Schulungen der Beteiligten. Für Fehlermeldesysteme soll gelten, dass diese für Mitarbeiter in Arztpraxen und Kliniken niederschwellig zugänglich sind. Meldungen können freiwillig, anonym und sanktionsfrei erfolgen. Hieraus sollen entsprechende Verbesserungen resultieren.

Lesen hier das komplette Interview