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GSAV: Konkrete Vorgaben bei Rabattverträgen
Im Vergleich 2017 zu 2008 hat der Anteil der Wirkstoffe mit hoher Konzentration deutlich zugenommen und liegt bei rund 90 %. Nur 10 % der Wirkstoffe, für die in beiden Vergleichsjahren ein Rabattvertrag bestand, weisen 2017 eine geringe oder mittlere Konzentration auf. Im Jahr 2008 hatte dieser Anteil noch bei 37 % gelegen.

GSAV: Konkrete Vorgaben bei Rabattverträgen

Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V.

Berlin – Die Bundesregierung verabschiedet heute den Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV). Dazu Dr. Martin Zentgraf, BPI-Vorstandsvorsitzender: „Es ist notwendig, die Sicherheit der Arzneimittelversorgung gesetzlich auf „gesunde“ Füße zu stellen – insbesondere bei etablierten Arzneimitteln. Dazu ist eine Korrektur notwendig, die bei Rabattverträgen Anbietervielfalt und Versorgungssicherheit über kurzfristige und vorübergehende Einsparungen stellt.“

Obwohl das Gesetz die Sicherheit der Arzneimittelversorgung im Titel führt, greift es bei der Versorgung mit Generika im Rahmen von Rabattverträgen entschieden zu kurz. Zwar sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Krankenkassen künftig beim Abschluss von Rabattverträgen auch eine bedarfsgerechte Versorgung berücksichtigen. Blumige Programmsätze ohne konkrete gesetzliche Vorgaben zur Umsetzung reichen aber nicht aus.

Eine vom BPI beauftragte Analyse zeigt, dass Rabattverträge im Zeitverlauf zur Verengung von Märkten beigetragen haben: So hat der Anteil der rabattgeregelten Wirkstoffe mit hoher Marktkonzentration von 2008 auf 2017 bezogen auf die BfArM-Liste versorgungsrelevanter Wirkstoffe in diesem Zeitraum von rund 63 Prozent auf 90 Prozent deutlich zugenommen. Stark verengte Märkte sind aufgrund der geringen Zahl von Anbietern besonders anfällig für Lieferengpässe.

Lieferengpässe beeinträchtigen den Anspruch der GKV-Versicherten auf eine ausreichende und bedarfsgerechte Versorgung. Der Gesetzgeber sollte die Vorgaben für Rabattvertrags-Ausschreibungen daher so ausgestalten, dass das Risiko von Lieferengpässen wirksam verringert wird und die Versorgung auf sichere Füße gestellt wird. Drei konkrete Vorgaben zur Förderung von Wettbewerb und Standortaffinität sollten daher direkt im Gesetz stehen:

1. Mindestens ein Anbieter mit europäischer Produktionsstätte

2. Keine Rabattverträge für versorgungsrelevante Wirkstoffe bei weniger als vier Anbietern

3. Mehrfachvergabe (mindestens drei Zuschlagsempfänger)

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) vertritt das breite Spektrum der pharmazeutischen Industrie auf nationaler und internationaler Ebene. Über 260 Unternehmen haben sich im BPI zusammengeschlossen.