Berlin – Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Außenstelle Kassel) vom 8. November 2024 (Az. 25 U 279/22) ist seit dem 6. Oktober 2026 rechtskräftig. Das OLG hatte seinerzeit die Berufung der beklagten Ärzte und Klinik gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Fulda (Az. 3 O 75/20) zurückgewiesen. Eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen. Dagegen hatten die Beklagten eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Diese hat der BGH am 6. Oktober 2026 zurückgewiesen (VI ZR 387/24).
Das OLG bestätigte, dass wegen der inhaltlich unzureichenden Aufklärung die Einwilligung des Klägers unwirksam und die Organentnahme deshalb rechtswidrig war.
Der Kläger ist Mitglied der Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. (IGN e. V.), die das Verfahren fachlich begleitet hat. Die IGN e. V. wertet diese Entscheidung als Erfolg ihrer seit Jahren geführten Arbeit, um eine vollständige, wissenschaftlich fundierte Aufklärung vor einer Nierenlebendspende sicherzustellen.
Worüber Mediziner nach diesem Urteil in Bezug auf die Nierenfunktion unmissverständlich aufklären müssen
- Die Entnahme einer Niere vermindert die Filtrationsleistung dauerhaft erheblich. Im entschiedenen Fall ging das Gericht von mindestens 30 % Funktionsverlust aus. Die verbleibende Niere gleicht den Verlust nur teilweise aus.
- Formulierungen, die verbleibende Niere übernehme „die gesamte Arbeit“ oder es sei nach kurzer Anpassung kein bedeutsamer Funktionsverlust feststellbar, sind falsch.
- Die Nierenfunktionseinschränkung ist auch dann aufklärungspflichtig, wenn die verbleibende Nierenleistung zunächst ohne Beschwerden ausreichen sollte. Sie verringert jedoch die funktionellen Reserven für spätere gesundheitliche Belastungen.
- Bereits eine leicht eingeschränkte Nierenfunktion kann mit Müdigkeit und Leistungsschwäche einhergehen.
- Die bloße Erwähnung einer möglichen Dialysepflichtigkeit ersetzt nicht die Aufklärung über die dauerhafte Nierenfunktionseinbuße.
- Pauschale Aktenvermerke oder allgemeine Aufklärungsbögen genügen zum Nachweis einer konkreten Erläuterung nicht.
Haftung trifft aufklärende und operierende Ärzte
Das OLG bestätigte die persönliche Haftung sowohl der aufklärenden Ärzte als auch des Operateurs. Dieser kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, die Aufklärung einem anderen Arzt übertragen zu haben. Auch die Klinik haftet für festgestellte Pflichtverletzungen. Der Einwand, der Spender hätte sich ohnehin für die Spende entschieden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 2019 unbeachtlich.
Ralf Zietz, 1. Vorsitzender der IGN e. V.: „Dieses Urteil ist ein weiterer Erfolg unserer Arbeit. Es bestätigt die von uns seit Jahren erhobene Forderung, über den Verlust an Nierenfiltrationsfunktion und die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen angemessen aufzuklären. Wer noch immer im Rahmen der ärztlichen Aufklärung behauptet, der Verlust der Nierenfunktion durch die Spende sei harmlos, geht damit erhebliche persönliche Haftungsrisiken ein.“
Seit dem 1. Juni 2026 verpflichtet § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TPG die Transplantationszentren zudem ausdrücklich zur Aufklärung über mögliche Einschränkungen der Lebensqualität. Die gesetzlichen Anforderungen gehen damit über die bereits vom OLG bestätigten Aufklärungspflichten hinaus.
Die IGN e. V. fordert sämtliche Transplantationszentren auf, ihre Aufklärungsunterlagen und -gespräche an dieser Rechtsprechung zu messen und unzutreffende Aussagen unverzüglich anzupassen.
Dokumentation: Volltext des Urteils (anonymisiert) | Auswertung der IGN