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Zahnarztkosten: So setzen Sie eine hohe Rechnung ab

Zahnarztkosten: So setzen Sie eine hohe Rechnung ab

Pressemitteilung

Neustadt a.d. Weinstraße – Gebiss, Implantat, Zahnersatz – was die Krankenkasse übernimmt, welche Kosten von der Steuer abgesetzt werden können und wie das funktioniert, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) anhand eines Rechenbeispiels.


Die schlechte Nachricht für alle, die einen Zahnersatz benötigen: Von der gesetzlichen Krankenkasse gibt es lediglich den “befundbezogenen Festzuschuss”, das sind 50 Prozent der Kosten für eine Standardlösung. Ein Patient zahlt also mindestens die Hälfte für seine Brücke, Krone oder das Implantat aus eigener Tasche. Entscheidet er sich darüber hinaus für eine kostspieligere Behandlungsmethode, wird es entsprechend teurer.

Die gute Nachricht: Alle selbst gezahlten Kosten können Patienten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen.

Rechenbeispiel: 375 Euro Zuschuss für 1.900 Euro-Zahnimplantat

Entscheidet sich ein Patient für ein Zahnimplantat, schickt er vor Behandlungsbeginn den Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes an die Krankenkasse. In diesem Heil- und Kostenplan steht, welches medizinische Problem vorliegt, für welche Behandlung sich der Patient entschieden hat und wie viel das kosten soll. Die Krankenkasse wird in einem Schreiben mitteilen, wie hoch der befundbezogene Festzuschuss ist.

Hier ein Rechenbeispiel:

  • Ein Patient entscheidet sich für ein Implantat in Höhe von 1.900 Euro
  • 750 Euro setzt die gesetzliche Krankenkasse für die Regelversorgung einer Zahnlücke an, wie sie bei dem Beispielpatienten vorliegt.
  • 375 Euro erhält er als befundbezogenen Festzuschuss (50 Prozent der Regelversorgung).
  • 1.525 Euro muss der Patient selbst bezahlen.


Übrigens: Wer in den vorangegangenen fünf Jahren regelmäßig zum Zahnarzt gegangen ist, sichert sich einen Extra-Bonus seiner Krankenkasse in Höhe von 20 Prozent.

Eigenanteil: Komplett von der Steuer absetzen
Für unseren Beispielpatienten wie für alle anderen gilt: Vom Zahnersatz über Zahnimplantate bis zum Knochenaufbau können alle selbst bezahlten Kosten in der Steuererklärung angegeben werden.

Auch die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung können Sie als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen.

Außergewöhnliche Belastung: Kosten auf einen Schlag angeben
Viele Zahnärzte bieten ihren Patienten an, teure Behandlungen in Raten zu zahlen. Entscheidet sich ein Patient für eine Ratenzahlung, die über beispielsweise zwei Jahre läuft, muss er seine Zahlungen in zwei Steuererklärungen angeben.

Unser Tipp: Hohe Zahnarztrechnungen sollten innerhalb eines Jahres beglichen werden, damit die Kosten in einer einzigen Steuererklärung angegeben werden können. Das Gleiche gilt für alle anderen Ausgaben, die zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen, wie zum Beispiel die Rechnung des Kieferorthopäden oder andere Krankheitskosten.

Der Grund: Bei außergewöhnlichen Belastungen muss ein Steuerzahler zunächst eine bestimmte Summe überschreiten, bevor das Geld abgesetzt werden kann. Diese bestimmte Summe wird “zumutbare Eigenbelastung” genannt und anhand von Faktoren wie Familienstand oder Anzahl der Kinder berechnet.

Wenn die zumutbare Belastungsgrenze mit den Kosten für den Zahnersatz oder anderen außergewöhnliche Belastungen überschritten wird, wirkt sich jeder einzelne Euro steuerlich aus. Wer mit seinen Kosten allerdings nur einen Cent unter der Eigenbelastung liegt, kann nichts absetzen. Mit jeder neuen Steuererklärung muss ein Steuerzahler diese finanzielle Grenze aufs Neue überschreiten. Deshalb sollten Sie alle übrigen Ausgaben, die als außergewöhnliche Belastung gelten, sammeln und die Kosten auf einen Schlag in der Steuererklärung angeben.

Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.